Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst wird ein zahnärztliches Honorar nicht erst bei Erfolg der Behandlung geschuldet, sondern bereits bei entsprechender Bemühung des Zahnarztes. Ärzten ist es wie übrigens auch Rechtsanwälten untersagt, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren.
Durch die Abtretung der Forderung mit Ihrer Zustimmung ist Forderungsinhaber nunmehr das RZ. Allerdings könnten Sie alle Einwndungen, welche Sie gegen den Zahnarzt hätten geltend machen können auch gegenüber dem RZ erheben.
Der mangelnde Erfolg ist hier jedoch keine wirksame Einwendung. Sie könnten allenfalls um Kürzung der Rechnung bitten, falls Ihnen dort Positionen auffallen, welche tatsächlich nicht angefallen sind.
Bei einem Streiwert von 513 Euro können die RA-Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren 153,70 Euro incl. MwSt betragen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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