Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte. Bitte berücksichtigen Sie, dass bei der Höhe Ihres Einsatzes nur eine zügig erarbeitete, erste Orientierung gegeben werden kann.
§ 87 SGB V Abs. 1a Satz 2 SGB V
sieht vor: "Darüber hinaus sind im Bundesmantelvertrag folgende Regelungen zu treffen: Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet." Auch § 30 Abs. 4 Satz 1 SGB V
bestimmt: "Der Zahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien, die gesamte Behandlung nach den Absätzen 1 und 3 umfassenden Heil- und Kostenplan zu erstellen."
Mit anderen Worten: Die Kostenübernahme für die Erstellung eines Heil- und Kostenplans ist bei gesetzlich versicherten Patienten gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben. Eine entsprechende Vereinbarung zur Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung findet sich auch im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z).
Deshalb muss der zahnärztliche Heil- und Kostenplan grundsätzlich (für den gesetzlich versicherten Patienten) kostenfrei erstellt werden.
Der von Ihnen beschriebene Sachverhalt legt nahe, dass der Arzt einen PRIVATEN Heil- und Kostenplan erstellen wollte/erstellt hat. Um einen solchen privaten Heil- und Kostenplan handelt es sich dann, wenn die geplanten Maßnahmen keine Regelleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten bzw. darüber hinausgehen sollen. Ihre Schilderungen lassen keine Einschätzung dahingehend zu, ob die vorgeschlagene Behandlung diese Voraussetzungen erfüllt.
In jedem Fall muss der Zahnarzt Sie über die zusätzlichen Kosten vorab informieren. Diese Aufgabe kann auch durch das Praxispersonal wahrgenommen werden. Die Information kann auch mündlich und MUSS NICHT schriftlich erteilt werden. Das wird sich erst mit Inkrafttreten des neuen Patientenrechtegesetzes, das in § 630c Abs. 3 BGB
die wirtschaftliche Aufklärung in Textform vorschreibt, ändern.
Nach Ihren Schilderungen ist der Zahnarzt seiner Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung nicht nachgekommen. Damit hätte er grundsätzlich keinen Anspruch auf die Vergütung.
Allerdings tragen tatsächlich Sie das Risiko, in einem Gerichtsverfahren beweisen zu können, dass Sie über die Kosten NICHT aufgeklärt worden sind. Anders als bei der - aus den Medien - bekannten "Risikoaufklärung" über Risiken einer Behandlung/Operation, liegt die Beweislast für eine Verletzung der WIRTSCHAFTLICHEN Aufklärungspflicht beim Patienten.
Der Beweis einer sog. NEGATIVEN Tatsache (nämlich das die Aufklärung nicht erfolgt ist) ist immer schwierig. Ob der Richter in einem eventuellen Gerichtsverfahren der Aussage der Zeugin oder Ihrer Aussage mehr Glauben schenkt, ist ungewiss. Der Richter muss sich von den Tatsachen ein Bild machen und eine Überzeugung gewinnen. Dazu kann er die Zeugin eindringlich belehren die Wahrheit zu sagen und auch einen Eid schwören lassen.
Sicher ist jedenfalls nur, dass Sie nach den Grundsätzen der Beweisverteilung unterliegen, sofern der Richter sich NICHT davon überzeugen kann, dass Sie über die Kosten nicht mündlich aufgeklärt worden sind. Diese Beweisverteilung ist aus Ihrer Sicht ungünstig.
Ich hoffe sehr, dass Ihnen diese Einschätzung bei der Planung Ihres weiteren Vorgehens weiterhilft. Eine umfängliche Beratung kann nur persönlich durch einen Anwalt erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
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