Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gern wie folgt beantworten möchte.
Die Rechtsanwaltsgebühren haben Sie nur dann zu tragen, wenn Sie sich mit einer Zahlung in Verzug befinden. Dies würde zunächst voraussetzen, dass ein Anspruch des Zahnarztes gegen Sie bestünde.
Nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) handelt es sich bei der „Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans auf Anforderung“ zwar um einen Gebührentatbestand. Jedoch müsste der Zahnarzt darlegen und beweisen, dass Sie einen solchen Plan angefordert haben. Gelingt ihm dies nicht, so dürfte er auch keinen Anspruch gegen Sie haben.
Besteht aber gar kein Anspruch, können Sie sich auch nicht in Verzug befinden, so dass der Anwalt keine Forderung gegen Sie hätte. Sie sollten aber auf die Geltendmachung der Forderung reagieren, ggf. empfiehlt es sich zudem, einen Kollegen zu Rate ziehen.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
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