Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn Sie mit dem Mieter vertraglich vereinbart haben, dass Sie bei einem Zahlungsverzug, in den der Mieter hier geraten ist, ein Recht zur fristlosen Kündigung haben, so muss sich der Mieter hieran festhalten lassen. Hieran ändert die Stundungsabrede nichts, denn der Stundungszeitraum ist zwischenzeitlich abgelaufen und eine zeitlich begrenzte Stundungsabrede hat nicht zur Folge, dass Sie Ihr Recht zur Kündigung verlieren.
Eine Kündigung ist eine rechtsgestaltende einseitige Willenserklärung, d.h. das Vertragsverhältnis wird durch die wirksame Erklärung einer Kündigung endgültig beendet. Hieran ändert auch eine kurzfristig nachgeholte Mietzahlung grundsätzlich nichts. Eine Ausnahme gilt lediglich im Wohnraummietrecht, welches hier jedoch nicht Anwendung findet.
Es handelt sich bei dem Zahlungsverzug um eine mieterseitige Pflichtverletzung, in deren Folge Sie die Schäden ersetzt verlangen können, die Ihnen durch den Verzug entstanden sind, insbesondere fallen hierunter Rechtsverfolgungskosten und Zinsschäden. Nach erfolgter Kündigung muss der Mieter selbst räumen, Sie dürfen diese Räumung nicht eigenmächtig vornehmen und insofern auch hierfür keinen Schadensersatz beanspruchen.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Danke. Genügt ein Einwurfeinschreiben für die Kündigung? Da ja die aktuelle Miete bezahlt ist, welche Frist ist für die Räumung und Renovierung ausreichend? Kann ich danach selbst mit evtl. Einlagerung des Räumungsgutes räumen?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Eine Kündigung per Einwurfeinschreiben ist möglich.
M.E. wäre eine zweiwöchige Räumungsfrist im Regelfalle jedenfalls ausreichend.
Wie bereits mitgeteilt, dürfen Sie die Räumlichkeiten nicht eigenmächtig räumen. Das eigenmächtige Betreten der Räumlichkeiten ist mit Blick auf § 123 StGB ein strafbarer Hausfriedensbruch.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -