Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Gem. § 54 Abs. 3 SGB I
zählt das Pflegegeld zu dem unpfändbaren Einkommen. Es ist zwar Einkommen, lässt sich aber von der Bank nicht pfänden, wenn Sie die Kredite nicht bedienen können. Angeben können Sie dieses allemal. Die Bank wird diese auch entsprechend unter der bereits genannten Einschränkung berücksichtigen.
Das war eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtsslage.
Diese Antwort ist vom 28.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Demnach gehört das Pflegegeld zum Haushaltseinkommen, sei es Steuerrechtlich oder beim Beantragen eines Zuschusses für Umbaumaßnahmen in eine barrierefreie Immobilie?
Vielen Dank im voraus für Ihre Bemühungen!
Mit freundlichen Grüßen
T. R.
Demnach gehört das Pflegegeld zum Haushaltseinkommen, sei es Steuerrechtlich oder beim Beantragen eines Zuschusses für Umbaumaßnahmen in eine barrierefreie Immobilie?
Vielen Dank im voraus für Ihre Bemühungen!
Mit freundlichen Grüßen
T. R.
Demnach gehört das Pflegegeld zum Haushaltseinkommen, sei es Steuerrechtlich oder beim Beantragen eines Zuschusses für Umbaumaßnahmen in eine barrierefreie Immobilie?
Vielen Dank im voraus für Ihre Bemühungen!
Mit freundlichen Grüßen
T. R.
Das Pflegegeld stellt zweifelsfrei Einkommen dar. Sie dürfen bzw. müssen es bei der Beantragung des Kredits angeben.
Mit freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Das Pflegegeld gehört auch zu den bedingt pfändbaren Bezügen gem. § 850k Abs. 1 Nr. 4 ZPO
. Das hätte für die Pfändbarkeit nur unter Umständen eine Auswirkung, dass das Pflegegeld höher als 985,15 € ist, es müsste ferner billig sein, in das Einkommen zu vollstrecken, was eher zu verneinen ist. Die Bank weißt das und wird das auch als Vollstreckungsrisiko berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen