Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
als Straftatbestand könnte in Betracht kommen §§ 184 iVm § 184c, Verbreitung pornografischer Schriften durch Teledienste. Erregung öffentlichen Ärgernisses scheidet m.E. aus, da tatbestandliche Voraussetzung ist, dass jemand öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt. Das Einstellen von Texten in einem Internetforum würde ich allerdings nicht als sexuelle Handlung einstufen wollen, selbst wenn die Texte pornografischen Inhalt haben.
Und damit sind wir auch schon bei einem der schwierigeren Probleme: Was ist Pornografie? Daran haben sich schon so manche Juristengeneratoinen mit unterschiedlichen Begründungen "die Zähne ausgebissen". Was vor 20 Jahren noch als pronografisch klassifiziert wurde, gilt heute als "noch im Bereich des Zulässigen".
Ich vermag anhand Ihrer Beschreibung nicht zu entscheiden, ob die Texte pornografischen Inhalts sind oder nicht. Die Frage, ob es einem persönlich zusagt, was dort beschrieben wird, oder nicht, spielt jedenfalls bei der Beurteilung der Frage, ob es sich dabei um Pornografie handelt, keine Rolle.
Aber wenn Sie ohnehin eine Strafanzeige erstatten möchten, brauchen Sie diese Frage nicht zu beurteilen: Das ist dann Aufgabe der Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft). Sie müssen im übrigen auch nicht die einzelnen Strafvorschriften angeben, deretwegen Sie Anzeige erstatten; insoweit reicht eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und der Zusatz: "Ich erstatte Anzeige wegen aller in Betracht kommender Delikte." Aufgrund des Offizialprinzips MUSS die Polizei bei Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufnehemen.
Übrigens kommt in dem von Ihnen geschilderten Fall aber auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers des Internetforums in Betracht. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass auf seinem Server keine pornografischen Schriften verbreitet werden. Ansonsten könnte er selber wegen Verbreitung pornografischer Schriften belangt werden.
Schließlich rate ich davon ab, die privaten "Neigungen" zur Beurteilung beruflicher Qualifikationen heranzuziehen. Da kommt man ganz schnell in falsches Fahrwasser und eine "Gesinnungspolizei" gibt es seit dem Ende der Stasi Gottseidank nicht mehr.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
v. Bredow
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr von Bredow,
vielen Dank für Ihre umfangreiche und nützliche Antwort. Ihre Einschätzung, dass es mitlerweile keine Gesinnungspolizei mehr gibt kann ich allerdings gerade in Hinsicht auf die MPU -problematik nicht teilen. Nach der mir vorliegenden Literatur zum Fahrerlaubnisrecht muß die Behörde jedem Hinweis aus der Bevöllkerung, der auf die Ungeeignetheit eines Kraftfahrers zum Führen eines Kraftfahrzeuges schließen läßt nachgehen, solange dieser Hinweis nicht annonym ist.Gegen die Anordnung einer MPU ist übrigens kein Rechtsmittel gegeben, da es sich um eine "freiwillige" Maßnahme des Betroffenen handelt, seine Fahreignung auf eigene Kosten zu dokumentieren. In meinem Fall wurde bei der MPU Anordnung nicht nur auf den Promillewert abgestellt(dieser lag unter 1,6 Promille), sondern auch auf Äußerungen die ich bei der Polizei getätigt haben soll. So sagte ich z.B das die Betriebsgefahr die von einem Motorrad für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, geringer ist als die Betriebsgefahr von einem PKW oder LKW da mir bekannt war, das die Art des KFZ bei der Strafzumessung berücksichtigt werden sollte. Ein Polizist fertigte anschließend ein Gedächtnisprotokoll an in dem es heißt, ich hielte es für weniger schlimm, wenn ein Fußgänger von einem Motorradfahrer als von einem Autofahrer überfahren würde. (Einen Fußgänger hatte ich nicht erwähnt und es war eine folgenlose Trunkenheitsfahrt).
Da ich mich zu einer MPU geweigert habe lehnte der Sachbearbeiter der die Vorliebe für Oralsex hat, die Neuerteilung meiner Fahrerlaubnis ab. Gegen den Ablehnungsbescheid legte mein Anwalt Widerspruch ein,da erst nach Entscheidung über den Widerspruch Leistungsklage eingereicht werden kann. Der Widerspruch wurde 10 Monate nicht bearbeitet und nach massiven Beschwerden wurde dann der alte Bescheid aufgehoben und der gleiche Bescheid neu erteilt gegen den nun wieder der Widerspruch aber immer noch keine Leistungsklage möglich war.
Dies ist nichts anderes als eine Verarschung und Behördenwillkür übelster Form. Das gegen die Anordnung einer MPU, die eventuell nur aus purer Böswilligkeit und unter Verletzung objektiver Rechtsregeln erfolgte, kein Rechtsmittel gegeben ist, ist mit meinem Rechtsempfinden nicht vereinbar.
Leider ist es ebenfalls die Regel, das Dienstaufsichtsbeschwerden nicht nachgegangen wird und es auch keinen Anspruch darauf gibt. Das Sachbearbeiter vor dem Hintergrund ihres sicheren Beamtenverhältnisses sich einen Spaß daraus machen können, Antragsteller nach Lust und Laune zu schikanieren ohne irgendwelche Konsequenzen fürchten zu müssen, läßt sicherlich überlegen, ob die Stasi soviel korrupter gewesen ist.
Ebenso finde ich es bedauerlich, dass ich mit den Beschwerden über das Privatleben des Sachbearbeiters mehr erreichen kann als mit Beschwerden des beruflichen Fehlverhaltens. Aber es wird mir ein Vergnügen sein, den Sachbearbeiter anzuzeigen.
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihrem Zusatz entnehme ich, dass Sie sich in einem Fall betreffend die Frage Ihrer Geeignetheit zum Führen eines KfZ im Straßenverkehr von einem Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde ungerecht behandelt fühlen. Da Sie insoweit keine konkrete Nachfrage gestellt haben, erübrigt sich eine Antwort meinerseits.
Erlauben Sie mir gleichwohl diesen Kommentar:
Wenn Sie ungerecht behandelt worden sind, können Sie den Rechtsweg beschreiten und diese Frage juristisch klären lassen. Dann stellt sich allerdings die Frage, WER sie ungerecht behandelt hat: Der betreffende Sachbearbeiter oder der Polizist, der ein - Ihrer Schilderung zufolge - falsches Protokoll erstellt hat?
Wie auch immer: Die privaten Neigungen spielen bi der Beurteilung der Frage, ob Sie ungerecht behandelt worden sind, überhaupt keine Rolle. Es hat vielmehr den Anschein, als wollten Sie sich an dem Sachbearbeiter persönlich rächen. Rache ist aber generell ein schlechter Ratgeber und verhilft im übrigen auch nicht dazu, die Ungerechtigkeit in Ihrem Fall zu beseitigen.
Mit freundlichen Grüßen
v. Bredow
Rechtsanwalt