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Wortmarkennutzung

29. Januar 2007 11:50 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger

Hallo,
ich habe vor ca. 2 Jahren mit meinem damaligen Geschäftspartner eine Wortmarke beim Patentamt schützen lassen. Wir sind also beide als Nutzer eingetragen. Nun haben sich unsere Wege getrennt und ich würde gerne die Marke alleine weiternutzen, da es sich um ein Wortspiel mit meinem Namen handelt.
Frage: Darf ich diese Marke nach unserer Trennung alleine nutzen oder kann der Mitinhaber mir dieses untersagen lassen oder Ansprüche auf eventuelle Gewinne mit dieser Marke geltend machen?
Vielen Dank im Vorraus...

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier bedingungsgemäß im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten :


Nach Ihren Angaben sind Sie Mitinhaber einer eingetragenen Wortmarke, und mit dem anderen Mitinhaber (A) als Nutzer der Wortmarke eingetragen.

Die Geschäftsbeziehung zwischen Ihnen und A besteht nicht mehr. Hier wäre es wichtig zu erfahren durch welche Art diese Geschäftsbeziehung entstanden ist. Mangels anderer Angaben gehe ich im folgenden davon aus, daß ein gemeinsamer geschäftlicher Zweck bestand aber dazu keine gemeinsame Gesellschaft (GmbH, OHG, HG Aktiengesellschaft etc.) gegründet wurde. In Ihrem Falle läge dann eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) vor §§ 705 bis 740 BGB . Ein entsprechender Gesellschaftsvertrag kann mündlich geschlossen worden sein, ohne daß dies in Einzelheiten den Gesellschaftern klar war. Die Trennung löst dann nach § 730 BGB die Auseinandersetzung der Gesellschaft aus, zu der auch eine Regelung bezüglich der Wortmarke (als ein Recht, das die Gesellschaft innehat) aus.

Eine Weiterbenutzung der Wortmarke nur durch Sie alleine ist wie sie richtig erkennen im Verhältnis zu A, aber auch im Verhältnis zu Dritten (sog. Außenverhältnis) problematisch und riskant.

Ich unterstelle es ist Ihr Ziel als alleiniger Inhaber der Wortmarke, diese zukünftig nutzen zu können.

Dieses Ziel könnten Sie entweder durch entsprechende Vereinbarungen mit A (z.B. Verzicht des auf die Geltenmachung von Ansprüchen, die sich aus der Mitinhaberschaft der Marke ergeben, gemeinsame Änderung der Eintragung) oder notfalls (falls sich A querstellt) durch Löschung der Wortmarke (im Rahmen der Auseinandersetzung bzw. Auflösung der Gesellschaft mit A) und Neueintragung erreichen.

Zu den entsprechenden Mitwirkungshandlungen könnte A notfalls gerichtlich gezwungen werden.

Nach Durchsicht des Registereintrags beim Patentamt und ggf weiterer Unterlagen, müsste ermittelt werden wie Ihr Ziel am kostengünstisten verfolgt werden könnte. Entscheidend wäre auch die Ermittlung und Kooperationsbereitschaft von A (der ja immerhin bei Untätigkeit weitere Kosten aus der Anmeldung der Wortmarke befürchten müsste).


Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.

Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt nicht ersetzen kann.

Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt

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