Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 528 BGB
kann eine Schenkung „wegen Verarmung des Schenkers" zurückgefordert werden, wenn der Schenker außerstande ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dazu gehören gegebenenfalls auch ungedeckte Heimkosten.
Es ist richtig, dass das Sozialamt, falls es für die ungedeckten Heimkosten einspringen muss, die Rückgabe der Wohnung verlangen kann. In diesem Fall leitet das Sozialamt diesen Rückforderungsanspruch auf sich über. Die Rückforderung kann in einem Zeitraum von zehn Jahren seit der Schenkung geltend gemacht werden. Wenn also Ihre Eltern innerhalb der nächsten fünf Jahre in ein Heim umziehen und die Kosten dafür nicht ausreichen, können sie die Wohnung zurückfordern.
Bei diesem Rückforderungsanspruch der Eltern handelt es sich um eine Rückgängigmachung der Schenkung. Es handelt sich also nicht um eine Schenkung Ihres Sohnes zurück an die Eltern, was steuerlich einen erheblichen Unterschied macht.
Ihr Sohn kann die Herausgabe der Wohnung „durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden" (§ 528 Abs. 1 Satz 2 BGB
), sodass ihr Sohn die Wohnung behalten kann, wenn er den monatlichen ungedeckten Betrag der Heimkosten übernimmt.
Bei der Überlegung, wie man nun vorgehen sollte, wird es also darauf ankommen, welchen Wert die Wohnung hat, wann Ihre Eltern in ein Heim umziehen werden und wie hoch der ungedeckte monatliche Betrag ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
Marktstätte 32
78462 Konstanz
Tel: 07531 - 808 798
Tel: : 07751 - 802 604
Web: https://www.kanzlei-plewe.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht