Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Sie werden die Zahlung der Reparaturkosten unter Vorbehalt leisten können. Erfolgt die Vorbehaltserklärung z.B. auf dem Überweisungsträger ohne weitere Zusätze, dann hat dies zur Folge, dass Sie das Geleistete gemäß §§ 812
ff. BGB zurückfordern können. In einem Rückforderungsprozess gegen den Vermieter müssen Sie dann allerdings als Anspruchsstellerin die Berechtigung Ihrer Forderung darlegen und beweisen. Diese Rechtsfolge können Sie dadurch vermeiden, dass Sie die Zahlung mit einem sogenannten qualifizierten Vorbehalt verbinden, d.h. z.B. erklären, dass die Zahlung unter dem Vorbehalt der rechtlichen Klärung oder unter der Bedingung erfolge, dass die Forderung besteht. Da eine Zahlung mit einem qualifizierten Vorbehalt aber keine Erfüllungswirkung hat, besteht das Risiko, dass der Vermieter Ihre Zahlung nicht anerkennt und der Kautionsfreigabe nicht zustimmt.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
10. Mai 2013
|
12:35
Antwort
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