Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn Sie sich auf die Vollmacht des Nachmieters zur Abgabe von Willenserklärungen für den Vermieter berufen wollen, sind Sie für die Bevollmächtigung beweispflichtig. Inwieweit dieses "durch Zeugen" erfolgen kann, hängt stark vom Einzelfall ab. Was genau wurde gesagt, wer hat diese in welchen Zusammenhang gehört etc.
Gegebenenfalls hätten Sie sich vom Vermieter schriftlich bestätigen lassen sollen, dass der Nachmieter die entsprechenden Vollmachten hat oder eine Übergabe bis dahin verweigern.
Sofern der Vermieter Teile der Kaution wegen angeblicher Mängel (im Zeitpunkt der Übergabe) einbehalten will, ist andersherum er für diese beweispflichtig. Aufgrund des angefertigten Protokolls wird es sicherlich für den Vermieter schwierig, das Vorhandensein der Mängel bei Übergabe an den Nachmieter nachzuweisen. Hierbei kommt dem Protokoll aber keine direkte Beweisfunktion zu, es dient lediglich als Indiz.
Dem Weiteren von Ihnen geschilderten Sachverhalt lässt sich wohl entnehmen, dass der Nachmieter zumindest zur Übernahme der Wohnung bevollmächtigt war.
Nach allgemeiner Rechtsprechung ist die Kaution spätestens 6 Monate nach Vertragsende zurückzugewähren. Sie sollten Ihren vermieter daher schriftlich auffordern, bis zu deiosem termin die Kaution nebst Zinsen an Sie zurückzuzahlen. Kommt er dieser Bitte nicht nach, kann der Anspruch auch gerichtlich geltend gemacht werden. Gerne bin ich Ihnen hierbei im Rahmen eines Mandats behilflich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-