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Wohnungsübergabe bei Erbfall

30. Oktober 2014 19:16 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes

Hallo,

damit ich mich rechtlich absichern kann, bitte ich Sie um eine Einschätzung der nachfolgenden Situation:

Unser Vater (2 Töchter aus 1. Ehe) ist am 24,07.2014 nach kurzer, schwerer Krankheit verstorben. Er war in 2. Ehe verheiratet, die Ehe war kinderlos. Während seiner Krankheit ist auch seine Ehefrau an dem Korsakow-Syndrom erkrankt, so dass sie in ein geschlossenes Pflegeheim durch den Arzt eingewiesen wurde und ein gesetzlicher Betreuer bestimmt worden ist. In der Folgezeit haben meine Schwester und ich uns um alles gekümmert, was notwendig war und meinen Vater begleitet. Er hat uns auch noch eine Vollmacht über den Tod hinaus ausgestellt. Die Wohnung wurde von uns und der Betreuerin fristgerecht gekündigt, kurz darauf starb mein Vater. In Absprache mit der Betreuerin haben meine Schwester und ich uns um die komplette Auflösung der Wohnung gekümmert. Die Betreuerin war wohl auch froh, dass sie sich darum nicht kümmern musste.

Mein Vater und seine Frau haben 12 Jahre in der Wohnung gewohnt. Die Wohnung ist nun komplett leer und von uns geputzt worden. Große Probleme gibt es nun mit den Vermietern,
die eine Menge Schäden reklamieren. Lt. Mietvertrag (der mir vorliegt und auf beider Namen läuft) ist die Klausel der Schönheitsreparaturen wegen starrer Klauseln unglültig, allerdings
sind die Wände hinter den Schränken nicht gestrichen worden und alles andere in leichtem gelb. Es ist eine uralte Küche in der Wohnung, die den Vermietern gehört. Jetzt reklamieren sie einen kaputten Kühlschrank (der aber vor kurzem noch ging und auch alt ist), ebenso wie eine Fensterbank mit einem leichten Riss etc. etc. Ebenso behaupten sie jetzt 6 Wochen nachdem die Entrümpler da waren, dass im Treppenhaus ein Glasbaustein kaputt gemacht worden sei. Vorher hat niemand etwas zu uns gesagt.

Wir (meine Schwester, die Ehefrau und ich) bilden eine Erbengemeinschaft, allerdings
hat mein Vater ausschließlich Aktiendepots.

Am Samstag soll nun die Übergabe der Wohnung stattfinden.

Meine Frage ist nun: Falls die Vermieter Ansprüche stellen, die über den Kautionsbetrag hinausgehen, hat das die Ehefrau (in Vertretung die Betreuerin für sie) alleine zu tragen oder sind diese Kosten von allen Erben zu tragen? Nach meinem Empfinden muss die Ehefrau als Mieterin für diese Kosten aufkommen. Und wenn dem so ist, können wir die Vermieter für alles Weitere dann an die Betreuerin der Ehefrau verweisen, die sich dann darum kümmern muss, welche Ansprüche in Ordnung sind und welche nicht?
Wir haben nach bestem Wissen und Gewissen alles getan und durch unsere enorme Eigenleistung viel Geld gespart, was auch der Ehefrau zugute kommt. Die Betreuerin will das wir die Wohnungsübergabe alleine vornehmen.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen




Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie als Erben haften neben der Ehefrau, welche Mitmieterin ist, für etwaige Schäden. Ich würde nichtsdestotrotz die Vermieter an die Betreuerin der Ehefrau verweisen, damit diese in erster Linie für etwaige Schäden finanziell einzustehen hat.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 30. Oktober 2014 | 20:14

Vielen Dank für Ihre Antwort, allerdings verstehe ich nicht,
warum wir für die Schäden in der Wohnung mithaften. Der Mietvertrag läuft auf den Namen meines Vaters und der Ehefrau. Ich habe gelesen,
dass bei Tod eines Ehepartners, der andere den Mietvertrag weiterführt. Die Ehefrau lebt ja noch und wenn sie so ausgezogen wäre, dann hätten wir ja auch nicht für die Kosten in der Wohnung aufkommen müssen. In diesem Fall sehe ich die Wohnung nicht als eine Nachlassverbindlichkeit an, anders wäre es in meinem Augen,wenn
mein Vater alleine im Mietvertrag gestanden hätte.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Oktober 2014 | 22:36

Es kommt entscheidend darauf an, ob es eine Nachlassverbindlichkeit ist oder nicht, da die Erben ipso iure für Nachlassverbindlichkeiten haften. Bei Eheleute haften per se aus dem Mietvertrag. An die Stelle Ihres verstorbenen Vaters treten die Erben und haften, wenn es um eine Nachlassverbindlichkeit handellt. Hier wohl nicht, wenn die Haftung nach dem Tod des Vaters entstanden sind. Schreiben Sie mir noch einmal genau den Sachverhalt per E-Mail, so dass ich mir dies nochmals anschauen kann:

info@kanzlei-hermes.com

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