Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf den vorliegenden Informationen und im Hinblick auf den Mindesteinsatz gerne beantworte.
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer beziehungsweise dessen früheren Mieter ist m.E. nicht gegeben.
Sie haben die Wohnung so wie sie war, mit der verkürzten Tür, gekauft. Ansprüche aus dem Eigentum sind nicht gegeben.
Zum Zeitpunkt des Kaufes lag auch kein Sachmangel vor, da sich die Tür wegen des Laminatbodens sonst nicht hätte öffnen lassen. Auch bestand der Spalt nach Ihren Angaben bei dem früheren Boden nicht, sondern entstand durch die Änderung des Bodenbelags.
Gegen die Hausverwaltung ist ebenfalls kein Anspruch ersichtlich, da Sie als Eigentümer im Hinblick auf den Brandschutz bezüglich Ihrer Wohnungsabschlusstür in Anspruch genommen werden können.
Auch ist davon auszugehen, dass der frühere Mieter die Tür im Einverständnis mit dem Verkäufer kürzte. Insoweit dürften keine Ansprüche auf Schadensersatz entstanden sein. Sie sollten sich allerdings zur Abklärung dieses Punktes mit dem Verkäufer in Verbindung setzten.
Ich bedaure Ihnen keinen insoweit keine günstigere Antwort geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weingart
Rechtsanwalt
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Sie kann nur dazu dienen, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres rechtlichen Problems zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Die Wohnungstür ist Gemeinschaftseigentum und das Einverständnis des Vermieters lag nicht vor, ändert sich so etwas an der Sachlage? Der Vermieter hatte die Beschädigung bei der Wohnungsabnahme übersehen.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Insoweit, als der frühere Mieter die Tür ohne Einverständnis des Eigentümers abgesägt und damit beschädigt hat, sind dem Verkäufer
Schadensersatzansprüche entstanden. Diese kann er gegebenenfalls an Sie abtreten. Nehmen Sie daher mit dem Verkäufer Verbindung auf.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weingart
Rechtsanwalt