Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Wohnungstür vom Mieter des Voreigentümers abgesägt

13. Juni 2006 20:30 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Weingart

Guten Abend,

ich habe im vorletzten Jahr eine Eigentumswohnung gekauft und bin im letzten Jahr eigezogen.
Nachdem der Kaufvertrag unterschrieben war ist aufgefallen, dass die Wohnungsabschlusstür unten abgesägt ist, weil die Mieter des Voreigentümers Laminat verlegt hatten und ansonsten die Tür nicht zu öffnen gewesen wäre.

Ich habe Teppichboden verlegen lassen und somit besteht ein Spalt von ca. 2-3 cm zum Boden hin. Den Hausverwalter hatte deswegen bereits im letzten Jahr angeschrieben, aber keine Antwort erhalten. Nun habe ich erfahren, dass dieser Spalt auf einer Begehung der Feuerwehr aufgefallen ist und entfernt werden muss. Da die Tür nicht ganz billig ist, wüsste ich gerne, ob und wen ich für den Schaden haftbar machen kann.

Vielen Dank.

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf den vorliegenden Informationen und im Hinblick auf den Mindesteinsatz gerne beantworte.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer beziehungsweise dessen früheren Mieter ist m.E. nicht gegeben.

Sie haben die Wohnung so wie sie war, mit der verkürzten Tür, gekauft. Ansprüche aus dem Eigentum sind nicht gegeben.

Zum Zeitpunkt des Kaufes lag auch kein Sachmangel vor, da sich die Tür wegen des Laminatbodens sonst nicht hätte öffnen lassen. Auch bestand der Spalt nach Ihren Angaben bei dem früheren Boden nicht, sondern entstand durch die Änderung des Bodenbelags.

Gegen die Hausverwaltung ist ebenfalls kein Anspruch ersichtlich, da Sie als Eigentümer im Hinblick auf den Brandschutz bezüglich Ihrer Wohnungsabschlusstür in Anspruch genommen werden können.

Auch ist davon auszugehen, dass der frühere Mieter die Tür im Einverständnis mit dem Verkäufer kürzte. Insoweit dürften keine Ansprüche auf Schadensersatz entstanden sein. Sie sollten sich allerdings zur Abklärung dieses Punktes mit dem Verkäufer in Verbindung setzten.

Ich bedaure Ihnen keinen insoweit keine günstigere Antwort geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Weingart
Rechtsanwalt


Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Sie kann nur dazu dienen, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres rechtlichen Problems zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.

Rückfrage vom Fragesteller 14. Juni 2006 | 10:40

Die Wohnungstür ist Gemeinschaftseigentum und das Einverständnis des Vermieters lag nicht vor, ändert sich so etwas an der Sachlage? Der Vermieter hatte die Beschädigung bei der Wohnungsabnahme übersehen.

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Juni 2006 | 14:59

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Insoweit, als der frühere Mieter die Tür ohne Einverständnis des Eigentümers abgesägt und damit beschädigt hat, sind dem Verkäufer
Schadensersatzansprüche entstanden. Diese kann er gegebenenfalls an Sie abtreten. Nehmen Sie daher mit dem Verkäufer Verbindung auf.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Weingart
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER