Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ob die Regelung bezüglich der Renovierung nach Auszug rechtswirksam ist, lässt sich nicht abschließend beurteilen. In jedem Fall ist für eine Änderung des bestehenden Mietvertrages erforderlich, dass bei den Parteien übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Allein durch das von Ihnen zitierte Schreiben ist eine Willenserklärung des Mieters nicht abgegeben worden. Auch ein Schweigen nach Erhalt des Schreibens gilt nicht als eine solche Willenserklärung.
Dennoch könnte das Schreiben als Beweis dafür geeignet sein, dass bereits im Vorfeld entsprechende Willenserklärungen abgegeben wurden. Allerdings wird dieses lediglich zu Vorteil des Mieters genutzt werden können, wenn die im Vertrag geregelten Renovierungspflichten höher waren und nunmerh „beseitigt“ werden sollen. Dann nämlich könnte sich der Mieter gegebenenfalls auf die von Ihnen im Schreiben bestätigte Vereinbarung berufen.
Sie allerdings können sich im umgekehrten Fall (nämlich, dass Sie gegebenenfalls weitergehende Renovierungspflichten des Mieters darstellen wollen) nicht hierauf berufen, das Ihre einseitig formulierte Darstellung nicht zum Beweis geeignet ist, dass der Mieter tatsächlich eine solche Abrede mit Ihnen getroffen hat.
Insgesamt ist ebenfalls zu problematisieren, ob, wie bei Standartmietverträgen nicht unüblich, vereinbart wurde, dass Änderungen des Mietvertrages der Schriftform bedürfen. Diese ist durch Ihre einseitige Erklärung nicht eingehalten, so dass die Regelung in diesem Fall unwirksam wäre und die im Vertrag getroffenen Regelungen zur Anwendung kämen (so diese denn im Übrigen wirksam sind).
Im Hinblick auf die „Drei-Monats-Regel“ gilt, dass diese durch eine Änderung der mietrechtlichen Vorschriften mit Wirkung zum 1. Juni 2005 auch für Mietverträge, die vor dem 1.9. 2001 geschlossen worden sind, für den Mieter von Wohnraum eine lediglich noch dreimonatige Kündigungsfrist festgelegt. Dieses gilt für vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen Mietverträge, in den Standardmietverträgen formularmäßig die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart worden sind, welche anders als die neue Regelung dem Mieter nach längerer Dauer des Mietverhältnisses jeweils gestaffelt auch längere gesetzliche Kündigungsfristen auferlegten (Kündigungsfristen je nach Dauer des Mietverhältnisses von drei Monaten, sechs Monaten, neun Monaten bis hin zu einem Jahr).
Allerdings bitte ich zu beachten, dass es sich hierbei ausschließlich um die Fristenberechnung bei einer Mieterkündigung handelt.
Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen wollen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Über die Kosten, die durch meine Beauftragung entstehen, informiere ich Sie natürlich unverbindlich vorab kostenlos. Bei Bedarf können Sie jederzeit mit meiner Kanzlei Kontakt aufnehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-