Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Die schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Vermieter stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar. Aus dieser leiten sich direkt Ihre Rechte und Verpflichtungen gegenüber Ihrem ehemaligen Vermieter ab. Hiernach haben Sie einen Anspruch auf Zahlung von EUR 800 gegen Ihren ehemaligen Vermieter. Nach Ihren Angaben wurde für die Zahlung der 01.03.2007 als Termin vereinbart, wodurch er sich seit diesem Zeitpunkt im Verzug befindet.
Dennoch würde ich Ihnen empfehlen Ihren ehemaligen Vermieter durch ein Schreiben zur Zahlung aufzufordern. Hierbei sollten Sie Ihm eine erneute Frist setzen in der er die Zahlung an Sie vorzunehmen hat. Diese sollte sich üblicherweise auf 14 Tage belaufen. Sollte er hierauf nicht reagieren haben Sie die Möglichkeit Zahlungsklage beim zuständigen Gericht gegen Ihn einzureichen.
Sollten Sie sich die Aufsetzung des Mahnschreibens bzw. der Klage nicht zutrauen, so können Sie auch einen Anwalt damit beauftragen. Dessen Gebühren hat aufgrund des Verzuges ihr ehemaliger Vermieter zu zahlen.
Hinsichtlich der nicht übermittelten Zählerstände sollten Sie ihn ebenfalls mit dem Schreiben auffordern die Übermittlung vorzunehmen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Christopher Tuillier
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
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