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Wohnungsrückgabe (Starre Fristen), Vorabnahme schon unterschrieben

20. August 2019 16:47 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo,

wir ziehen zum 31.08. aus einer unrenoviert übernommen Wohnung (steht leider nicht im Vertrag) aus. Dieser Vertrag enthält Klauseln wie:

(1) Schönheitsreperaturen sind im Allgemeinen nach Ablauf folgender Fristen auszuführen:
Tapezierungen einschließlich Streichen nach 5 Jahren..
(2) ... fällig gewordene Schönheitsreperaturen nicht durchführt hat, hat er sie spätestens am Ende des Mietverhältnisses nachzuholen.

Leider war schon jemand bei der Vorabnahme und wir haben uns verpflichtet 400€ Pauschal zu zahlen und z.B. die Küche auf eigene Kosten zu streichen. Eröffnet wurde die Abnahme mit einem Merkzettel:

Schönheitsreperaturen bei Auszug
Sehr geehrte Mieterin, sehr geehrter Mieter,
...
Variante A) Wir einigen uns darauf, welche Schönheitsreperaturen Sie vor Ihrem Auszug fachgerecht durchführen. Im Gegenzug verzichten wir auf eine rückwirkende Mieterhöhung.
Variante B) Wir einigen uns auf einen angemessen Pauschalbetrag. Im Gegenzug verzichten wir auf eine rückwirkende Mieterhöhung.
Variante C) Sie möchten auf keinen Fall noch Schönheitsreperaturen durchführen und bezahlen deshalb den Zugschlag gemäß Mieterhöhung.

Wir haben Variante A und B genommen, nach etwas recherche scheint es mir aber so als ob wir hätten gar nicht tun müssen.

Ist das ganze noch im legalen Rahmen gewesen (formulierung Rückwirkende Mietpreiserhöhung) und rechtens? Können wir dagegen noch irgendwas machen?

20. August 2019 | 18:28

Antwort

von


(731)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Forderung von Schönheitsreparaturen, wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde, ist zu mindest in Standard- Mietverträgen unzulässig (AGB).

Auch die Forderung einer Mieterhöhung für zurückliegende Zeiträume ist unzulässig, zumal eine Mieterhöhung schon generell für Ihre Zulässigkeit hohen Anforderungen unterliegt.

Sie haben sich also über die Berechtigung der Vermieter, Forderungen zu stellen, geirrt und könnten die bei Übergabe abgegebene Vereinbarung eventuell anfechten, was die Vereinbarung hinfällig machen würde.

Soweit hier eventuell Leistungen von Ihnen erbracht wurden (Malern oder Geldbetrag) ist eventuell eine Rückforderung über das Kondiktionsrecht möglich.

Die Eventualitäten ergeben sich daraus, dass sowohl Mietvertrag als auch Vereinbarung sowie die Umstände, die zur Vereinbarung geführt haben, genau geprüft werden müssen . Es kommt darauf an, was für einen Mietvertrag Sie haben (AGB oder Individualabrede) und wie einzelne Regelungen getroffen wurden. Daher kann ich ohne Prüfung aller Umstände kein entgültiges Ergebnis vorwegnehmen.

Dennoch rate ich Ihnen dringend alle Papiere zusammen mit der Beschreibung, wie die Übergabe verlief einem Anwalt vorlegen und schauen, ob die Umstände für eine Anfechtung nach Par. 119ff. BGB ausreichen.

Diese muss dem Vermieter dann nachweisbar (am besten als Einwurfeinschreiben) zu gehen.

Die Kondiktion der von Ihnen eventuell zu Unrecht erbrachten Leistungen nach den Par. 812 ff. BGB, ist dann erst der nächste Schritt.

Fazit: Es ist eventuell möglich Ihre Erklärungen bei Übergabe erfolgreich anzufechten, also etwas für Sie zu tun, dafür muss aber alles ganz genau durchgesehen und geprüft werden.

Gerne stehe ich Ihnen dafür auch im Rahmen eines Mandats unter meinen Profildaten zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

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