Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Forderung von Schönheitsreparaturen, wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde, ist zu mindest in Standard- Mietverträgen unzulässig (AGB).
Auch die Forderung einer Mieterhöhung für zurückliegende Zeiträume ist unzulässig, zumal eine Mieterhöhung schon generell für Ihre Zulässigkeit hohen Anforderungen unterliegt.
Sie haben sich also über die Berechtigung der Vermieter, Forderungen zu stellen, geirrt und könnten die bei Übergabe abgegebene Vereinbarung eventuell anfechten, was die Vereinbarung hinfällig machen würde.
Soweit hier eventuell Leistungen von Ihnen erbracht wurden (Malern oder Geldbetrag) ist eventuell eine Rückforderung über das Kondiktionsrecht möglich.
Die Eventualitäten ergeben sich daraus, dass sowohl Mietvertrag als auch Vereinbarung sowie die Umstände, die zur Vereinbarung geführt haben, genau geprüft werden müssen . Es kommt darauf an, was für einen Mietvertrag Sie haben (AGB oder Individualabrede) und wie einzelne Regelungen getroffen wurden. Daher kann ich ohne Prüfung aller Umstände kein entgültiges Ergebnis vorwegnehmen.
Dennoch rate ich Ihnen dringend alle Papiere zusammen mit der Beschreibung, wie die Übergabe verlief einem Anwalt vorlegen und schauen, ob die Umstände für eine Anfechtung nach Par. 119ff. BGB ausreichen.
Diese muss dem Vermieter dann nachweisbar (am besten als Einwurfeinschreiben) zu gehen.
Die Kondiktion der von Ihnen eventuell zu Unrecht erbrachten Leistungen nach den Par. 812 ff. BGB, ist dann erst der nächste Schritt.
Fazit: Es ist eventuell möglich Ihre Erklärungen bei Übergabe erfolgreich anzufechten, also etwas für Sie zu tun, dafür muss aber alles ganz genau durchgesehen und geprüft werden.
Gerne stehe ich Ihnen dafür auch im Rahmen eines Mandats unter meinen Profildaten zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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