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Wohnungsmieter zahlt nicht

16. April 2007 19:59 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Wohnungsmieter steht mit 2,5 Monatsmieten im Rückstand, außerdem
fehlt die im Mietvertrag festgelegte Kaution.
Wir haben zum 30.11.2006 mit 14 Tage Ziel gekündigt.
Mieter hat hören lassen, schriftlich, daß er so schnell keine
neue Wohnung findet.
Seither blockt er jede Kommunikation ab, weder per Einschreiben
mit Rückschein noch irgendwie ist an den Mieter heranzukommen.
Den Schornsteinfegeger läßt er nicht in die Wohnung, mehrfache
Ankündigung usw. seit Mitte Februar.
Seit Januar zahlt er regelmäßig die Monatsmiete.
Wir waren mehrfach vor Ort, um Ihn anzutreffen, nichts!
Was können wir tun, damit er den offenen Betrag bezahlt und auszieht.

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Auch wenn Sie dieser Weg nicht unbedingt erfreut:
Sie müssen sofort Klage auf Räumung der Wohnung und Zahlung der ausstehenden Miete einreichen. Sie haben sonst keine Möglichkeit – wenn der Mieter auf stur stellt – ihn legal aus der Wohnung zu bekommen. Die Räumungsklage hat den Nachteil, dass sie erfahrungsgemäß schnellstens in 6 Monaten zu einem Titel führt. Wenn Sie aber jetzt weiter zuwarten und auf eine Einigung mit dem Mieter hoffen, verlieren Sie unnötig Zeit und Geld.
2.Da der Mieter in Ihrem Fall offenbar notwendige Maßnahmen verweigert, die zum Schaden der Mietsache führen kann, können Sie gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung den Auszug des Mieters erreichen. Um Ihnen hier eine verbindliche Aussage geben zu können, müsste ich den gesamten Sachverhalt kennen. Jedoch hat der Mieter die Mitwirkungspflicht, den Schornsteinfeger herein zu lassen. Tut er das nicht, kann sich daraus die Gefahr der Beschädigung des Mietobjekts herleiten lassen und Sie haben mit der einstweiligen Verfügung Erfolg. Wenden Sie sich umgehend an einen Mietrechtsfachanwalt in Ihrer Gegend und legen Sie ihm den Sachverhalt dar. Gerne übernehmen auch wir das für Sie, wenn Sie nicht unbedingt einen Anwalt vor Ort benötigen und auch über das Internet, Telefon etc. kommunizieren wollen.
Je eher Sie den gerichtlichen Weg einschlagen, umso schneller haben Sie wieder die Kontrolle über Ihr Mietobjekt. Für die Zukunft gilt: ohne Bezahlung der Kaution wird kein Schlüssel ausgehändigt. Ohne Kaution haben Sie kein Druckmittel gegen den Mieter.


Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50

info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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