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Wohnungskauf bei WHG Versteigerung - Teilungserklärung -Amtsgericht

20. Februar 2025 13:50 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo,
wir haben eine WHG an einer Versteigerung erworben, uns wurde dann eine Teilungserklärung vom Amtsgericht Köln gesendet welche Forderungen gg des Voreigentümers auf uns gehen, dabei haben wir alle Gläubiger bedient außer den Voreigentümer, denn der lebt in der Wohnung. Den können wir auch nicht kündigen bzgl. Sozialrecht, da er sonst obdachlos wäre wurde uns vom Sozialamt gesagt.
Wir wollen nun ihm ein Mietrecht einräumen, jedoch schriftlich, dazu haben wir einen Mietvertrag und eine Abtretungserklärung aufgesetzt. Unsere Frage wäre hierzu reichen diese schreiben beim Amtsgericht aus (auch ohne das Geld geflossen ist) sodass alle Gläubiger bedient sind und wir die Umschreibung des Eiegntums veranlassen können oder was brauchen wir damit wir das austragen lassen können. Der Voreigentümer bzw. der "Mieter" dieser WHG ist damit einverstanden das wir seine Miete mit der offenen Kaufsumme verrechnen.

20. Februar 2025 | 16:11

Antwort

von


(1255)
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41239 Mönchengladbach
Tel: 06172 5953008
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Guten Tag,

bei einer Zwangsversteigerung gehen gemäß § 56 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) bestimmte Rechte und Pflichten auf den Ersteher (also Sie als Käufer) über. Dazu gehören auch die Forderungen der Gläubiger, die im Grundbuch oder in der Teilungserklärung vermerkt sind. Um die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch zu veranlassen, müssen alle relevanten Gläubigerforderungen entweder beglichen oder anderweitig geregelt sein. Hier sind die wesentlichen Punkte zu beachten:

Regelung der Forderungen der Gläubiger:
Sie haben angegeben, dass Sie alle Gläubiger außer dem Voreigentümer bedient haben. Das ist grundsätzlich korrekt, da der Voreigentümer in der Regel nachrangig ist und seine Forderungen erst nach den anderen Gläubigern berücksichtigt werden.
Wenn der Voreigentümer mit der Verrechnung der Miete gegen die offene Kaufsumme einverstanden ist, sollte dies schriftlich festgehalten werden. Dies kann durch eine Abtretungserklärung oder eine schriftliche Vereinbarung erfolgen, die klarstellt, dass die Forderung des Voreigentümers durch die Mietzahlungen beglichen wird.

Mietrecht und Sozialrecht:
Da der Voreigentümer weiterhin in der Wohnung lebt und Sie ihm ein Mietrecht einräumen möchten, ist es wichtig, dass der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen wird. Dies schützt sowohl Sie als Eigentümer als auch den ehemaligen Eigentümer (jetzt Mieter).
Der Mietvertrag sollte klar regeln, dass die Mietzahlungen mit der offenen Forderung verrechnet werden. Dies kann durch eine Klausel im Mietvertrag oder eine separate Abtretungserklärung erfolgen.
Wenn Sie also dem Voreigentümer ein Mietrecht einräumen möchten, ist es sinnvoll, dies schriftlich zu dokumentieren. Ein Mietvertrag und eine Abtretungserklärung sind geeignete Dokumente, um die Vereinbarung festzuhalten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Zustimmung des Voreigentümers vorliegt. Da der Voreigentümer einverstanden ist, dass seine Miete mit der offenen Kaufsumme verrechnet wird, ist dies ein positiver Schritt.
Auch wenn kein Geld geflossen ist, könnte die schriftliche Vereinbarung ausreichen, um die Ansprüche der Gläubiger zu klären, solange alle Parteien einverstanden sind und die Vereinbarung rechtlich korrekt formuliert ist.

Anforderungen an das Amtsgericht:
Um die Umschreibung des Eigentums beim Amtsgericht Köln zu veranlassen, sollten Sie sicherstellen, dass alle Gläubigerforderungen bedient sind.
Der Mietvertrag und die Abtretungserklärung sollten klar und rechtlich bindend sein.
Reichen Sie die entsprechenden Dokumente beim Amtsgericht ein, um die Eigentumsumschreibung zu beantragen. Es könnte auch notwendig sein, eine Erklärung abzugeben, dass alle Gläubigerforderungen erfüllt sind.

Viele Grüße


Rückfrage vom Fragesteller 20. Februar 2025 | 19:13

Sie sind der Frage ausgewichen,
die Frage ist, reicht die Abtretungserklärung (mit dem Mietvertrag) als Zahlungsnachweis für das Amtsgericht aus?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Februar 2025 | 19:42

Grundsätzlich kann eine ordnungsgemäß formulierte Abtretungserklärung in Verbindung mit dem Mietvertrag als vertragliche Regelung dazu dienen, den Forderungsausgleich durch Verrechnung der Mietzahlungen zu dokumentieren – also als „Zahlungsnachweis" im weitesten Sinne. Entscheidend ist dabei, dass in beiden Dokumenten eindeutig festgelegt wird, dass die offene Kaufsumme bzw. Forderung des Voreigentümers durch die künftigen bzw. bereits vereinbarten Mietzahlungen vollständig abgegolten wird.

Allerdings hängt die Anerkennung als Zahlungsnachweis letztlich von den Anforderungen des Amtsgerichts ab!
Das Gericht wird prüfen, ob durch die Vereinbarung tatsächlich alle Gläubigerforderungen bedient sind – also ob die Regelung so gestaltet ist, dass sie den Effekt einer echten Zahlung erzielt. Es empfiehlt sich daher, sicherzustellen, dass die Dokumente inhaltlich klar und unmissverständlich belegen, dass mit Abschluss der Abtretungserklärung und des Mietvertrags die Forderung des Voreigentümers als erloschen gilt.

Sollte das Amtsgericht weitere Nachweise oder ergänzende Unterlagen verlangen, wäre es ratsam, vor Einreichung der Dokumente eine Rücksprache mit dem Gericht zu halten.


Kurz gesagt:

Reichen die Unterlagen in ihrer präzisen Formulierung aus?
Ja, sofern eindeutig vereinbart wurde, dass die Forderung durch die Mietzahlungen vollständig abgegolten wird.

Viele Grüße

ANTWORT VON

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