Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Gemäß § 27 Abs. 1 Ziff. 2 WEG
ist der Verwalter verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, zu welchem die Heizungsanlage zählt, erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Maßnahmen dann erforderlich, wenn sie objektiv geboten und geeignet sind und von mehreren Möglichkeiten die Wohnungseigentümer am wenigsten belasten (BGH, DWE 1993, 66). Der Hintergrund des Lavierens ist ggf. darin zu suchen, dass der Verwalter hier entweder noch andere Möglichkeiten prüft, er Zweifel an der Wirtschaftlichkeit hat oder davon ausgeht, dass kein Eilfall nach § 27 Abs. 1 Ziff. 3 WEG
vorliegt.
Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für Instandhaltungsmaßnahmen bei den Wohnungseigentümern, weshalb ein Beschluss der Eigentümerversammlung herbeizuführen ist. Sofern die bei Ihnen geplante relativ zeitnah stattfindet, dürfte sich der Verwalter korrekt verhalten. Wenn in dieser Versammlung die Mehrheit der Eigentümer gegen den hydraulichen Abgleich stimmen sollte, bleibt es Ihnen unbenommen, einen solchen Beschluss auf dem Klageweg anzufechten. Dann liegt es in der Kompetenz des zuständigen Amtsgerichts, ob die Maßnahme zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, auf die jeder Eigentümer nach § 21 Abs. 4, 5 Ziff. 2 WEG
Anspruch hat.
Im Rahmen dieser Plattform kann nur eine erste Einschätzung erfolgen, deshalb rate ich Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
30. April 2015
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12:01
Antwort
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