Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Nein, das bedeutet kein automatisches Vorkaufsrecht für einen der übrigen Miteigentümer. Ein solches müsste gesondert vertraglich vereinbart und oder dinglich abgesichert sein.
Hier bedeutet das, dass die Miteigentümer dem Verkauf grundsätzlich zustimmen müssen. Eine Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden, was eher selten gegen ist. In der Regel werden die Miteigentümer also zustimmen müssen.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne über die Direktanfrage (https://www.123recht.de/anwalt/Rechtsanwalt-Bernhard-Schulte-Frechen-__l108340.html) kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
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Antwort
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