Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Wohnungseigentum , Vorkaufsrecht

6. August 2019 15:41 |
Preis: 52€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Zustimmungserfordernis beim Verkauf einer Eigentumswohnung ist nicht gleichbedeutend mit einem Vorkaufsrecht.

Ich bin Miteigentümer eines Mehrfamilien-Wohnhaus . Mit der Errichtung wurde mit den Eigentümern 1996 ein Notarvertrag zur "Begründung von Wohneigentum gem §3 WEG " abgeschlossen.
U.A steht in o.g. Vertrag folgender Passus:
"Die schriftliche Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers ist zur Veräußerung eines Wohnungseigentums erforderlich, ausgenommen im Falle einer Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung auf Antrag einen Grundpfandrechtsgläubigers oder bei Veräußerung an Ehegatten und Verwandte in gerader Linie.
Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grunde verweigert werden."

Ein Miteigentümer möchte nun eine Wohnung verkaufen.
Meine Frage: Der Verkauf erfolgt ohne o.g. Ausnahmen (Zwangsversteigerung. Verwandte )
Die Unterschrift der Miteigentümer ist in jedem Falle erforderlich und nur mit wichtigem Grund zu verweigern. Aber bedeutet das nicht automatisch, daß die anderen Miteigentümer ein Vorkaufsrecht haben, ohne daß das hier direkt formuliert wurde.

6. August 2019 | 16:17

Antwort

von


(117)
Europaallee 65
50226 Frechen
Tel: 02234-914371
Web: https://rechtshop.ra-schulte.net
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),

aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.

Nein, das bedeutet kein automatisches Vorkaufsrecht für einen der übrigen Miteigentümer. Ein solches müsste gesondert vertraglich vereinbart und oder dinglich abgesichert sein.

Hier bedeutet das, dass die Miteigentümer dem Verkauf grundsätzlich zustimmen müssen. Eine Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden, was eher selten gegen ist. In der Regel werden die Miteigentümer also zustimmen müssen.

Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne über die Direktanfrage (https://www.123recht.de/anwalt/Rechtsanwalt-Bernhard-Schulte-Frechen-__l108340.html) kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)


ANTWORT VON

(117)

Europaallee 65
50226 Frechen
Tel: 02234-914371
Web: https://rechtshop.ra-schulte.net
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER