Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
" Ist eine Anberaumung der Versammlung in den Sommerferien (auch unter Beachtung des Einladungsvorlaufs von knapp drei Wochen) zulässig bzw. welche Kriterien entscheiden über die Zulässigkeit? Welche Gerichtsurteile unterstützen die Argumentation?"
Ja, denn nach Ihrer Schilderung dürfte das maßgebliche Kriterium (Einberufung zur Unzeit) nicht erfüllt sein.
Die Entscheidung, wann die Eigentümerversammlung stattzufinden hat, steht im Ermessen des Verwalters. Er darf sie allerdings nicht zur sog. "Unzeit" einberufen. Er muss also einen Zeitpunkt wählen, an dem möglichst viele Eigentümer an der Versammlung teilnehmen können.
Die Versammlung sollte daher grundsätzlich weder in den üblichen Ferienzeiten stattfinden noch an Sonn- und Feiertagen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Eigentümerversammlung innerhalb der Ferienzeit niemals stattfinden darf. Es ist dann lediglich auf eine entsprechend lange Ladungsfrist zu achten. Die Mindestfrist von 2 Wochen nach § 24 IV Satz 2 WEG
ist in einem solchen Fall allerdings zu kurz bemessen (vergl. LG Karlsruhe, 25.10.2013 - 11 S 16/13
). In Ihrem Bundesland wird dagegen sogar die Terminierung innerhalb der Ferien begrüßt (LG Itzehoe, 25.11.2016, 1 S 22/16
).
Die hier zum Tragen kommende Frist von 3 Wochen dürfte daher im Streitfall durchaus als ausreichend angesehen werden, da es sich um zum einen auch noch um die erste Eigentümerversammlung handelt und zum anderen bei 80 Parteien das Suchen eines allen passenden Termins ohnehin eine unmögliche Aufgabe wäre. Die mehrheitlichen Bedürfnisse der Miteigentümer können im Einzelfall zukünftig sicherlich berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Antwort
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Danke für Ihre Antwort. Gibt es Quellen, die Ihre Ansicht stützen, dass drei Wochen ausreichend sind? Nach meinem Verständnis handelt es sich nur um eine geringfügige und in Bezug auf die Ferienzeit wenig hilfreiche Verlängerung der 2-Wochen-Frist.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"Gibt es Quellen, die Ihre Ansicht stützen, dass drei Wochen ausreichend sind?"
Nein, denn es handelt sich um meine erste Einschätzung nach den geschilderten Fakten in Verbindung mit den zitierten Entscheidungen.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-