Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Ihr Mieter hat eine mietvertragliche Verpflichtung, die Wohnungsbesichtigung zu dulden. Allerdings ist Ihr Wohnungsbesichtigungsrecht an verschiedene Bedingungen geknüpft:
Zunächst sollten Sie den Wohnungsbesichtigungstermin „rechtzeitig“ ankündigen. Die Wertung des Begriffes rechtzeitig wird in der Rechtssprechung unterschiedlich vorgenommen. Die Bandbreite reicht hier von 24 Stunden bis zu einer Woche. Regelmäßig wird wohl eine Ankündigung 48 Stunden vor dem Besichtigungstermin ausreichend sein.
Bezüglich des Besichtigungstermins haben Sie die Verpflichtung auf die Bedürfnisse Ihres Mieters Rücksicht zu nehmen. Das bedeutet, dass dessen Wünsche hinsichtlich Urlaub, Krankheit oder Berufstätigkeit bei der Auswahl des Termins berücksichtigt werden sollen.
Weiterhin sollte der Besichtigungstermin zu den ortsüblichen Geschäftszeiten stattfinden, also werktags von 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Ein Recht zur Besichtigung an Sonn- oder Feiertagen besteht nicht.
Dem Mieter ist es nicht zumutbar, mehr als einen Besichtigungstermin pro Woche wahrzunehmen bzw. zu dulden.
Ihr Mieter hat das Recht von Ihnen die Personalien der Interessenten zu verlangen und diese auch zu überprüfen. Ansonsten kann er die Besichtigung verweigern.
Das bedeutet, dass Sie dem Mieter vorab mit der Ankündigung des Besichtigungstermins die Personalien der Interessenten mitteilen und diese sich gegenüber Ihrem Vermieter per Ausweisdokument ausweisen müssen.
Es ist durchaus möglich, dass Sie sich bei der Wohnungsbesichtigung durch einen Dritten vertreten lassen. Sie sollten diesen mit einer schriftlichen Vollmacht ausstatten und dem Mieter dies und die Personalien des Vertreters mitteilen.
Ich empfehle Ihnen, vorliegend nochmals Rücksprache mit Ihrem Mieter zu halten. Die Gründe für das Verhalten Ihres Mieters vielschichtig sein. Häufig kann hier ein freundliches, klärendes Gespräch mehr leisten, als das gegenseitige Verweisen auf die verschiedenen Rechte.
Es ist möglich, dass von Ihren dargestellten Rechten per Vereinbarung mit Ihrem Mieter abgewichen wird.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
<a class="textlink" rel="nofollow" href="mailto:info@kanzlei-kaempf.net"> info@kanzlei-kaempf.net</a>
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.kanzlei-kaempf.net">www.kanzlei-kaempf.net</a>
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail:
Aus Gründen der Einfachheit hatte ich nicht erkärt, dass das schlechte Verhältnis mit meinen Mietern nicht verbesserungsfähig ist. Folgende Fragen sind noch offen geblieben: Bin ich berechtigt, eine Besichtigung zu verlangen, bei der weder ich (der Vermieter) noch ein Vertreter von mir anwesend sind? Bzw. können meine Mieter auf einer Begleitperson bestehen? Und darf ich mehrere Personen als Vertreter benennen?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
zu 1.) Bei entsprechender Ankündigung der Interessenten - Mitteilung der Personalien - sehe ich insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut des Schreibens Ihres Mieters keine Probleme.
zu 2.) Es steht Ihnen frei, verschiedene Personen zu bevollmächtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt