Sehr geehrte Fragestellerin,
Die Miete für den Monat August müssen Sie nicht zahlen.
Sie haben mit der Vermieterin einen sog. Aufhebungsvertrag geschlossen, nach dem Ihr Mietvertrag mit Ablauf des Monats Juli endete. Die Bedingungen des Vertrags (Räumung, Stellung eines Nachmieters) haben Sie Ihrerseits eingehalten. Daher kann die Vermieterin von Ihnen für August keine Miete mehr verlangen.
Der Aufhebungsvertrag bedurfte keiner Schriftform, konnte also auch mündlich wirksam geschlossen werden. Sollte es zum Rechtsstreit kommen, ist dies nur für die Beweisbarkeit ungünstig. Da Sie aber schlüssig vortragen können, dass Sie aufgrund der Vereinbarung bereits zum Ende Juli geräumt haben und auch ein Vertrag für August mit der Nachmieterin vorliegt, sollte dies kein allzu großes Problem darstellen: Es kann die Nachmieterin als Zeugin benannt und die Vermieterin verpflichtet werden, die Vertragsurkunde vorzulegen. Damit sind Indiztatsachen beweisbar, die den Schluss auf den Aufhebungsvertrag ermöglichen.
Verweigern Sie also einstweilen die Zahlung. Dass die Nachmieterin ihren Vertrag nicht erfüllt, ist nicht Ihre Sache, sondern allein das Risiko der Vermieterin.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 22.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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