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Wohnungsbesichtigung des Nachmieters 5 Monate vor meinem Auszug zulässig?

31. März 2015 12:46 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte RAe,

ich wohne in einer Mietwohnung und wurde letzten Jahr aufgrund Eigenbedarf des Eigentümers fristgerecht gekündigt.

Das Mietverhältnis endet fristgerecht am 31.08.2015

Der Eigentümer hat mich heute (31.03.2015) telefonisch angerufen, das er die Wohnung bereits jetzt (im April) besichten möchte, damit er die Wohnung oder einige Räume davon ausmessen kann, wegen seinen Möbeln und einem geplanten Umbau.

Da die Wohnung von mir noch komplett bewohnt ist und das Mietverhältnis erst in fünf Monaten endet, sehe ich mich durch die gewünschte Besichtigung fünf Monate vor Ende des Mietsverhältnisses in meiner Privatsphäre beeinträchtigt.

Ich habe dem Eigentümer mitgeteilt, das die Wohnung gegen Ende Mai 2015 unbewohnt sein wird und dann die Wohnung gerne besichtigt werden kann. Laut Eigentümer und dessen Grundbesitzerverein soll die Besichtigung bereits jetzt jedoch zulässig sein.

Frage:
Ab wann müssen Wohnungsbesichtigungen geduldet werden?
Zum Beispiel 3 Monate vor Mietende?

Oder muss ich bereits 5 Monate vor Mietende eine Besichtung zum Ausmessen der Wohnung dulden?

Über entsprechende Paragraphen und/oder Gerichtsurteile die diesen Zeitraum näher definieren wäre ich dankbar.

31. März 2015 | 13:40

Antwort

von


(143)
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich gilt:
Alle Mieter haben ein aus Art. 13 Abs 1 u. 14 GG abgeleitetes Recht, in ihren Mieträumen in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 32, 54 <75>). Dem Besitzrecht des Mieters kommt gegenüber dem Eigentumsrecht des Vermieters aus Artikel 14 Grundgesetz nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine herausgehobene Bedeutung zu (BVerfG MZM 2004, 186 ff; AG Bonn NJW-RR 2006, NJW-RR Jahr 2006 Seite 1387 ff).

Der Vermieter ist somit ohne Zustimmung des Mieter nicht dazu berechtigt das Mietobjekt (Wohnung oder Gewerberaum) zu betreten. Das bedeutet, dass der Vermieter vor jeder Besichtigung die Zustimmung des Mieters einholen muss.

Es ist aber auch anerkannt, dass der Vermieter einen Rechtsanspruch zur Besichtigung einer Mietwohnung hat, obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Ein solches Recht ergibt sich jedoch aus Treu und Glauben unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der örtlichen Verhältnisse.

Diese Grundsätze greifen auch, wenn wie hier bei Ihnen eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen wurde. So hat das Landgericht Frankfurt im Januar 2015 (Az. Az.: 2-11 S 57/14 ) erst entschieden:
"Kündigt ein Vermieter seinem Mieter die Wohnung wegen Eigenbedarfs, so steht ihm auch ein Besichtigungsrecht zu, um sich über den Zustand der Räumlichkeiten zu informieren und um mögliche Umbau- bzw. Ausbauarbeiten planen zu können. Der Vermieter ist allerdings verpflichtet, Besichtigungen frühzeitig anzukündigen.


Ihre konkrete Frage lautet:
"Ab wann müssen Wohnungsbesichtigungen geduldet werden? "

Hier gibt es leider keine konkrete Antwort darauf.

Die Frage ab wann eine Besichtigung zumutbar ist, hängt im Einzelfall davon ab, wie lange das Mietverhältniss bereits besteht und welche Beeinträchtigungen für den Mieter mit der Besichtigung verbunden sind (BVerfG 1 BvR 2285/03 Urteil vom 16.1.2004).

Es ist immer im Einzelfall eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.

Sie schreiben, Ihr Mietverhältnis am 31.08.2015.

Der Vermieter will nun im April in die Wohnung um sich diverse Informationen (Vermessung für Umbau etc.) zu beschaffen.

Dieses Recht hat er grundsätzlich.

Sie wollen den Vermieter Anfang Juni in die Wohnung lassen, da die Wohnung dann unbewohnt sein wird.

Entscheidend wird hier auf der einen Seite sein, wie lange die Besichtigung des Vermieters geplant ist (zeitliche Dauer und Umfang=Einschränkung der Privatsphäre Ihrerseits), und auf der anderen Seite, ob Angang Juni als Ausgangspunkt für die Planungen des Vermieters ausreicht, also quasi angemessen ist.

Dies lässt sich hier mangels genauer Kenntnis der Einzelheiten nicht abschließend würdigen.

Ich rate Ihnen den Vermieter zu kontaktieren, um mit ihm gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. Ein Rechtsstreit macht in solchen Konstellation erfahrungsgemäß wenig Sinn, sondern kostet nur Zeit und Geld.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

(143)

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