Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Bei der Kautionsrückzahlung kommt es darauf an, ob Ihr Vermieter Ansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis gegen Sie geltend macht oder nicht. Die Kautionsrückzahlung wird grundsätzlich nach Ende des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters fällig. In der Regel beträgt diese Frist 3-6 Monate.
Ansprüche könnte der Vermieter z.B. wegen Schäden an der Mietsache oder wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen gegen Sie haben.
Bei der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen kommt es entscheiden auf die Regelungen in ihrem Mietvertrag an. Wurde hier die Vornahme von Schönheitsreparaturen auf Sie als Mieter wirksam abgewälzt, dann kann grundsätzlich verlangt werden, dass die Wohnung wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wird. Bei der Rückgabe der Wohnung wären daher alle Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, zu entfernen.
Dies gilt grundsätzlich auch für Laminat, jedoch wäre es wohl sinnvoll sich diesbezüglich erst an den Vermieter zu wenden.
Bei der Farbgestaltung selbst muss der Mieter die Grenzen des normalen Geschmacks einhalten. Die farbliche Gestaltung der Wohnung darf die Wiedervermietung nicht behindern oder das ursprüngliche Erscheinungsbild der Wohnung im erheblichen Maß verändern. Hiervon ist bei einer farbig gestrichenen Wand noch nicht auszugehen, so dass es auch hier wiederum auf die genaue Regelung des Mietvertrages ankommt, ob diese Wand gestrichen werden muss. Um Probleme bei der Rückgabe zu vermeiden, wäre es jedoch sinnvoll, die Wand weiß zu streichen, insbesondere dann, wenn ein einmaliges Überstreichen der Farbe nicht ausreichen würde.
Sollte die Wohnung tatsächlich in einem guten Zustand sein, wäre eine Renovierung der ganzen Wohnung nicht notwendig. Die Vornahme der Schönheitsreparaturen richtet sich nach dem Grad der Abnutzung der Wohnung.
Bei Auszug eines Mieters muss der Vermieter eine Zwischenablesung vornehmen und die Kosten diesbezüglich tragen. Mieter, die aus ihrer Mietwohnung ausziehen, müssen nicht für die Kosten einer Zwischenablesung aufkommen. Eine so genannte Nutzerwechselgebühr geht zu Lasten des Vermieters.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)