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Wohnungsauflösung nach Todesfall

11. November 2004 08:50 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Zusammenfassung

Muss ich mich um die Auflösung der Wohnung meiner Mutter kümmern, wenn meine anderen Geschwister es nicht machen wollen?

Grundsätzlich hat die Erbengemeinschaft die Verantwortung die Wohnung aufzulösen. Wenn Ihre Mutter kein Testament hinterlassen hat, sind Sie und Ihre Geschwister gesetzliche Erben. Sie können die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen ausschlagen. Nach dieser Frist sind Sie verpflichtet, die Wohnung aufzulösen. Sie können jedoch von Ihren Geschwistern eine Kostenbeteiligung verlangen.

Sehr geehrte Damen u.Herren!
Ich habe folgende Frage.Vor einer Woche ist meine Mutter gestorben, zu der ich jahrelang so gut wie keinen Kontakt hatte.
Ich wollte keinen Kontakt zu ihr, da ich eine sehr schlechte Kindheit bei ihr hatte und ihr das nie verziehen habe.Zu ihrer Beerdigung bin ich auch nicht gegangen.Ich habe noch zwei andere Geschwister, meine Schwester wohnt in einer anderen Stadt, mein Bruder ganz in der Nähe meiner verstorbenen Mutter.Mein Bruder hat ein absolut gutes Verhältnis zu Ihr gehabt, für Ihn hat sie auch alles gemacht.Sie haben sich täglich gesehen.Meine Mutter hat für ihn sämtliche Haushaltsarbeiten erledigt, eingekauft, täglich gekocht u.s.w..Mein Bruder hat auch finanziell von ihr profitiert, da sie eine gemeinsame Haushaltskasse führten.Er ist Sozialhilfeempfänger.
Nach dem Tod meiner Mutter will sich keiner um deren Wohnungsauflösung kümmern.Mein Bruder nicht , weil er sich gesundheitlich nicht in der Lage fühlt, meine Schwester nicht, weil sie nicht mehr in unserer Stadt wohnt.Beide erwarten, das ich mich darum kümmere.
Nun meine Frage,bin ich dazu verplichtet die Wohnung auszuräumen und muß die anfallenden Kosten übernehmen?.Ich bekomme auch nur eine geringe Erwerbsunfähigkeitsrente, fühle mich selbst auch gesundheitlich nicht in der Lage die Wohnung zu beräumen.Von meinem Lebenspartner kann ich keine Hilfe erwarten, da auch er meine Mutter gehasst hat.Wie ist hier die Rechtslage?

Guten Tag,

grundsätzlich obliegt die Verantwortung, die Wohnung aufzulösen, der Erbengemeinschaft. Wenn Ihre Mutter kein Testament hinterlassen hat, sind Sie und Ihre Geschwister kraft Gesetzes gemeinsam Erbe. Sie haben lediglich die Möglichkeit, binnen 6 Wochen ab Kenntnis vom Tode Ihrer Mutter die Erbschaft auszuschlagen. Eine Ausschlagung ist sinnvoll, wenn der Nachlass überschuldet ist. Ob dies der Fall ist, kann ich von hier aus nicht beurteilen. Diese Frist ist nur gewahrt, wenn die Erbausschlagung, die Sie nur beim zuständigen Amtsgericht oder bei einem Notar erklären können, binnen dieser Frist beim Nachlassgericht eingegangen ist.

Nach Ablauf der Frist sind Sie automatisch Erbin und damit gemeinsam mit Ihren Geschwistern verpflichtet, die Wohnung aufzulösen. Bitte beachten Sie unbedingt auch die Fristen für die Kündigung des Mietverhältnisses. Sofern Ihre Mutter alleine lebte, wird das Mietverhältnis automatisch mit Ihnen fortgesetzt, Sie haben dann nur als Erbengemeinschaft insgesamt die Möglichkeit, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats mit der gesetzlcihen Kündigungsfrist zu kündigen.

Dies bedeutet, dass die Wohnungsauflösung auch von Ihnen möglicherweise allein verlangt werden kann. Sie haben dann im Innenverhältnis zu Ihren Geschwistern Erstattungsansprüche.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Tel.: 04941/605347
Fax: 04941/605348
E-mail: info@fachanwalt-aurich.de
Esenser Straße 19
26603 Aurich

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