Guten Tag,
grundsätzlich obliegt die Verantwortung, die Wohnung aufzulösen, der Erbengemeinschaft. Wenn Ihre Mutter kein Testament hinterlassen hat, sind Sie und Ihre Geschwister kraft Gesetzes gemeinsam Erbe. Sie haben lediglich die Möglichkeit, binnen 6 Wochen ab Kenntnis vom Tode Ihrer Mutter die Erbschaft auszuschlagen. Eine Ausschlagung ist sinnvoll, wenn der Nachlass überschuldet ist. Ob dies der Fall ist, kann ich von hier aus nicht beurteilen. Diese Frist ist nur gewahrt, wenn die Erbausschlagung, die Sie nur beim zuständigen Amtsgericht oder bei einem Notar erklären können, binnen dieser Frist beim Nachlassgericht eingegangen ist.
Nach Ablauf der Frist sind Sie automatisch Erbin und damit gemeinsam mit Ihren Geschwistern verpflichtet, die Wohnung aufzulösen. Bitte beachten Sie unbedingt auch die Fristen für die Kündigung des Mietverhältnisses. Sofern Ihre Mutter alleine lebte, wird das Mietverhältnis automatisch mit Ihnen fortgesetzt, Sie haben dann nur als Erbengemeinschaft insgesamt die Möglichkeit, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats mit der gesetzlcihen Kündigungsfrist zu kündigen.
Dies bedeutet, dass die Wohnungsauflösung auch von Ihnen möglicherweise allein verlangt werden kann. Sie haben dann im Innenverhältnis zu Ihren Geschwistern Erstattungsansprüche.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Tel.: 04941/605347
Fax: 04941/605348
E-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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26603 Aurich
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