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Wohnungsablöse

26. Juli 2006 12:52 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ina Hänsgen

Sehr geehrte Damen und Herren,
Meine Frage:
Es geht um die Ablöse die meine Ex-Partnerin / bzw. später Ex-Frau..
1999 bin ich aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Vor 1,5 - 2 Jahren hat sie die Wohnung aufgegeben und die Ablöse i.H v. 4500 € kassiert, leider habe ich dies erst vor kurzem Erfahren.
Ich habe sie darauf hin angesprochen.

lt. den Angaben meiner Ex-Frau , habe sie Renovierungsarbeiten, wie Laminatböden verlegen lassen und dadurch steht mir das nicht zu. Der Nachmieter hat mir versichert 4500 € gezahlt zu haben für eine Wohnung die im schlechten Zustand gewesen sei.

Der Mietvertrag von damals liegt mir vor: darin sind wir beide Mieter.

Steht mir die Hälfte ( 2500€) zu ? wie kann ich vorgehen ?

Danke für Ihre kurze Antwort.


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes möchte ich dazu wie folgt Stellung nehmen:

Wenn Sie und Ihre Ex-Frau beide im Mietvertrag standen, dann kann der Vermieter seine Zahlungsverpflichtung dadurch erfüllen, dass er an einen von Ihnen beiden zahlt.
Bezüglich der Ablösesumme sind Sie gemeinsam mit Ihrer Ex-Frau Gesamtgläubiger. Zwischen den Gesamtgläubigern besteht gemäß § 430 BGB eine Ausgleichungspflicht. Danach sind die Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Das heißt, wenn Sie bezüglich der Ablösesumme keine andere Regelung getroffen haben, dann steht grundsätzlich jedem die Hälfte der Ablösesumme zu.

Wenn allerdings die Ablösesumme auf Renovierungsarbeiten beruht, die Sie nicht (mehr) mitfinanziert haben, dann haben Sie insoweit auch keinen Anspruch auf Beteiligung an der Ablösesumme bzw. Sie müßten dann auch anteilig die Kosten der entsprechenden Renovierungsarbeiten übernehmen.

Wenn Ihnen letztlich ein Anspruch zusteht, sollten Sie diesen zunächst unmittelbar Ihrer Ex-Frau gegenüber geltend machen. Sollte dies erfolglos bleiben, würde ich Ihnen zu einer außergerichtlichen Geltendmachung durch einen Anwalt raten. Dies ist deutlich preiswerter als die letzte verbleibende Möglichkeit der Geltendmachung auf dem Klagewege.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung eine erste rechtliche Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Ina Hänsgen
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 26. Juli 2006 | 13:40

Hallo Frau RAe Hänsgen,

Danke für die schnelle und für mich wichtige Antwort.
Nur noch eins, der Laminatboden wurde nich Fachmänisch verlegt d.h. Ihr Schwager hat das gemacht der kein Schreiner ist, es gibt keine Rechnung. Lt. Nachmieter wurde dieser noch beim Einzug rausgeschmissen ( schlechte Verarbeitung).

Die Wohnung ist ca. 50qm groß und es wurde im Wohnzimmer 17 qm und Gang 2-3qm Laminat verlegt.

Um eine Einigung zu bekommen würde ich auf 250 € verzichten.
Nur was mich noch stört ist das die Kaution v. 500 € f. den Verwalter aufgrund Mietrückstände v. 500 € v. der Verwaltung in Anspruch genommen wurden. Das Kautionssparbuch lief auf beide.

Danke nochmals

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juli 2006 | 14:59

Da Sie zusammen mit Ihrer Ex-Frau im Mietvertrag stehen, haften Sie als Mietvertragspartei grundsätzlich auch zusammen mit Ihrer Ex-Frau für die Mietzahlungen. Der Vermieter ist also berechtigt, die Mietrückstände einzubehalten.

Denkbar ist aber, dass Sie im Verhältnis zu Ihrer Ex-Frau insoweit einen Anspruch auf Freistellung haben. Das wäre dann der Fall, wenn Ihre Ex-Frau nach Ihrem Auszug vereinbarungsgemäß alleine die Miete zahlen sollte. Wenn Sie sich also mit Ihrer Ex-Frau einig waren, dass sie nach Ihrem Auszug allein die Miete zahlt, dann müssen Sie jetzt auch nicht anteilig für die Mietrückstände Ihrer Ex-Frau aufkommen. Sie hätten dann einen Anspruch auf die Hälfte der um die Mietrückstände (fiktiv) erhöhten Kaution bzw. Ablösesumme.

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