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Wohnungen versiegeln

8. März 2022 10:02 |
Preis: 30,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,

ich habe eine Frage auf dem Gebiet es Baurechts:

Bei mir wurden 52 Wohnungen geräumt, weil angeblich Gefahr für Leib und Leben besteht (an den Haaren herbeigezogen).
Jetzt will das Bauaufsichtsamt auch noch die Wohnungen versiegeln.

Wann darf das Bauaufsichtsamt die Wohnungen versiegeln?


Mit freundlichen Grüßen

8. März 2022 | 11:09

Antwort

von


(2487)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Guten Tag,

die Versiegelung von Wohnungen ist eine Maßnahme der Vollziehung einer Stillegungsverfügung und setzt eine ansonsten drohende Gefahr oder den Zweck der Verhinderung der Begehung einer rechtswidrigen Tat voraus.

Wenn die Wohnungen wegen Gefahr für Leib und Leben geräumt wurden, ist es logisch, den Zutritt sofort durch eine Versiegelung zu verhindern.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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