Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die gestellte Frage.
Grundsätzlich ist das deutsche Recht so geregelt, dass in Fällen, wo Mängel auftreten, dem Verkäufer die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben werden muss.
Ohne diese vorrangige Nacherfüllung- bzw. Nacherfüllungsmöglichkeit kann ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht wirksam erklärt werden.
Es gibt einige Fälle, in denen eine Nacherfüllung nicht erforderlich ist: so zum Beispiel, wenn eine vom Käufer gesetzte angesmessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist; bei einem Fixgeschäft, d.h. wenn der Käufer nach einem bestimmten Zeitpunkt kein Interesse mehr hat ( dies ist bei Ihnen im SInne dieser Regelung nicht der Fall). Weiterhin, wenn
der Verkäufer hat die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, schließlich wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Dies wird gem. § 440 S. 2 BGB
regelmäßig dann angenommen, wenn der Verkäufer zweimal erfolglos nachgebessert hat.
DIe Unzumutbarkeit ist grundsätzlich auch eine Möglichkeit zur Vertragsauflösung, doch wird diese nur in sehr engen Fällen bejaht, was wir hier leider wohl nicht annehmen können, so ärgerlich die Sache auch ist.
Denkbar sind aber Minderung, Schadenersatz o.ä.- dazu wäre eine genauere Prüfung des Sachverhaltes und Sichtung einiger Unterlagen nötig.
Auch sollten Sie wegen der bereits entstandenen Kosten den Bauträger eine Frist setzen und ggf.in Verzug setzen - dann steht er auch für mögliche Kosten der Rechtsverfolgung gerade.Seine Versicherung haftet ja nur subsidär.
Ich wünsche viel Glück bei den Abriss- und Sanierungsarbeiten,und möglichst keinen Schimmelbefall- gerne stehe ich Ihnen bei weiteren Fragen zu Seite.
Mit freundlichen Grüßen aus Bielefeld
T.Asthoff
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