Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Verschleißschäden, die aufgrund der langjährigen Nutzung eingetreten sind, sind mit dem Mietzins abgegolten. Der Vermieter kann weder die Entfernung der Tapete noch Schadensersatz verlangen.
Für Schäden, die durch eine über den üblichen Gebrauch hinausgehende Nutzung verursacht wurden (z.B. Schäden durch Haustiere oder Teilabrisse), kann der Vermieter grundsätzlich Schadensersatz verlangen (BGH, Urteil vom 21.08.2019, AZ: VIII ZR 263/17). Das gilt aber natürlich nur, wenn der Mieter damals in eine frisch renovierte Wohnung eingezogen ist. Zudem umfasst der Schadensersatz nur den Zeitwert. Wenn die vorhandene Tapete aufgrund ihres Alters und Zustandes ohnehin schon wertlos geworden ist, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz - bei jahrzehntelanger Mietdauer besteht dafür eine hohe Wahrscheinlichkeit, da die wirtschaftliche Lebensdauer einer Tapete in der Regel zwischen 8 und 12 Jahren liegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Wilking, vielen Dank für die schnelle Bearbeitung. Geht man mit Ihnen von einer Lebensdauer einer Tapete von höchstens zwölf Jahren aus, dann gibt es vorliegend keine Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigungen einschl. Löchern und Aussparungen in den Tapeten.
Bleibt noch der Umstand, dass die Tapeten weitgehend mehrlagig verlegt wurden, dies entspricht nicht den Fachregeln des Malerhandwerks. So enthält VOB/C Ausgabe 2016 DIN 18366 Tapezierarbeiten in Ziffer 3.3.1.4 „Vorhandene Unterlagsstoffe und Tapezierungen sind zu entfernen. Diese Leistungen sind Besondere Leistungen…".
Die Alttapeten hätten also vor dem Überkleben entfernt werden müssen und dass dies unterblieben ist, führt nunmehr zu einem erheblichen Mehraufwand, denn „Besondere Leistungen" sind zusätzlich zu vergüten. Sehen Sie hier einen Schadensersatzanspruch des Vermieters? Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn die neuen Tapeten ohne Rücksprache mit dem Vermieter Vermieter angebracht wurden, dies aufgrund des Zustands der alten Tapeten nicht notwendig war und die Anbringung nicht fachgerecht war, ist der Mieter beziehungsweise dessen Erben aus meiner Sicht bei Auszug verpflichtet, diese wieder zu entfernen oder zumindest den Mehraufwand zu entschädigen.
Mit besten Grüßen