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Wohnrecht - Schlüsselrecht bei Auszug

9. Februar 2018 20:34 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


21:43

Hallo,
ich habe eine Frage zu dem nachfolgenden Sachverhalt:
A ist Eigentümer eines Gründstücks mit EFH.
Es ist ein grundbuchrechtliches Wohnrecht ohne etwaige Beschränkungen für B auf der Immobilie eingetragen.
Aufgrund der Tatsache, dass B nicht mehr allein in der Lage ist das Grundstück zu bewirtschaften, hat er sich nun freiwillig zum Auszug entschieden.
A hatte bisher keinen Schlüssel für das Gebäude und verlangt nun auf Grund des Auszugs die Herausgabe.
Da B zuvor diverse Schlüssel an Dritte verteilt hat, und diese auch in Abwesenheit von B einfach das Grundstück betraten, wurde dieses nun, da es ja durch B aktuell nicht genutzt wird, von A verschlossen.
Nun verlangt B von A einen Zweitschlüssel zur Immobilie auf Basis des Wohnrechts, A möchte diesen jedoch nicht an B weiterreichen um wiederum die Erneute Herausgabe an Dritte zu vermeiden. B wird durch A jedoch jederzeit bei Anruf Zugang zum Grundstück gewährt.
Ist A nun gesetzlich verpflichtet, B einen Schlüssel bei Nichtausübung des Wohnrechts auszuhändigen?

9. Februar 2018 | 21:18

Antwort

von


(2928)
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Sehr geehrte Ratsuchende,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist A verpflichtet, B einen Schlüssel auszuhändigen.


Der Grund ist im grundbuchrechtlich abgesicherten Wohnrecht zu suchen, welches ja ohne Beschränkungen eingetragen worden ist.


Diese fehlende Beschränkung bewirkt aber, dass das Wohnrecht NICHT durch den Auszug erlischt, sondern - sogar beim Auszug - solange Bestand hat, solange es im Grundbuch nicht gelöscht worden ist. Und diese Löschung ist ohne Zustimmung des Berechtigten nicht möglich, auch nicht bei dessem Auszug.


Es greift insoweit auch keine Verwirkung oder ein sonstiger Tatbestand ein, die dieses Wohnrecht entfallen lassen könnte, so dass es bis zum Tode von B weiterhin Bestand hat, egal, wo B sich aufhält.


Daher hat B - nach wie vor Inhaber des Wohnrechtes - einen Anspruch auf einen Schlüssel.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 9. Februar 2018 | 21:36

Sehr geehrter Herr Bohle,

da B ja das Wohnrecht nicht ausübt, könnten die Räumlichkeiten ja zumindest rein theoretisch such A genutzt werden? Aktuell ist es so, dass B jederzeit ad hoc innerhalb weniger Stunden bzw. auch Minuten Zutritt zu den Räumlichkeiten erhält. Ein Anruf genügt, da A zeitnah vor Ort ist.

Kann B trotz der Tatsache, dass er das Wohnrecht nicht nutz und bei dieser Adresse auch nicht mehr amtlich gemeldet ist, den Schlüssel verlangen und weiterhin weitere Ausfertigungen an Dritte weiterreichen, wenn es nicht mehr sein Wohnsitz ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Februar 2018 | 21:43

Sehr geehrte Ratsuchende,


bei einem unbeschränkten Wohnrecht kann A die Räumlichkeiten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des B nutzen. Denn B ist Rechtsinhaber und nur er allein bestimmt wer und wann sich in den Räumlichkeiten aufhält.

B hat das NutzungsRECHT, aber keine NutzungsPFLICHT, das gilt es zu bedenken.


Auch bei dieser Variante hat B also einen Anspruch auf den Schlüssel und darf Schlüssel auch an Dritte weiterreichen.


Das Problem ist eben dieses unbeschränkte Wohnrecht. Wer immer diese Eintragung zu verantworten hat, er hat offenbar nicht alle Eventualitäten bedacht, wie Ihr Fall dann leider aufzeigt., äbdert aber eben nichts an den genannten Rechten des B.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

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