Sehr geehrte Ratsuchende,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist A verpflichtet, B einen Schlüssel auszuhändigen.
Der Grund ist im grundbuchrechtlich abgesicherten Wohnrecht zu suchen, welches ja ohne Beschränkungen eingetragen worden ist.
Diese fehlende Beschränkung bewirkt aber, dass das Wohnrecht NICHT durch den Auszug erlischt, sondern - sogar beim Auszug - solange Bestand hat, solange es im Grundbuch nicht gelöscht worden ist. Und diese Löschung ist ohne Zustimmung des Berechtigten nicht möglich, auch nicht bei dessem Auszug.
Es greift insoweit auch keine Verwirkung oder ein sonstiger Tatbestand ein, die dieses Wohnrecht entfallen lassen könnte, so dass es bis zum Tode von B weiterhin Bestand hat, egal, wo B sich aufhält.
Daher hat B - nach wie vor Inhaber des Wohnrechtes - einen Anspruch auf einen Schlüssel.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
da B ja das Wohnrecht nicht ausübt, könnten die Räumlichkeiten ja zumindest rein theoretisch such A genutzt werden? Aktuell ist es so, dass B jederzeit ad hoc innerhalb weniger Stunden bzw. auch Minuten Zutritt zu den Räumlichkeiten erhält. Ein Anruf genügt, da A zeitnah vor Ort ist.
Kann B trotz der Tatsache, dass er das Wohnrecht nicht nutz und bei dieser Adresse auch nicht mehr amtlich gemeldet ist, den Schlüssel verlangen und weiterhin weitere Ausfertigungen an Dritte weiterreichen, wenn es nicht mehr sein Wohnsitz ist?
Sehr geehrte Ratsuchende,
bei einem unbeschränkten Wohnrecht kann A die Räumlichkeiten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des B nutzen. Denn B ist Rechtsinhaber und nur er allein bestimmt wer und wann sich in den Räumlichkeiten aufhält.
B hat das NutzungsRECHT, aber keine NutzungsPFLICHT, das gilt es zu bedenken.
Auch bei dieser Variante hat B also einen Anspruch auf den Schlüssel und darf Schlüssel auch an Dritte weiterreichen.
Das Problem ist eben dieses unbeschränkte Wohnrecht. Wer immer diese Eintragung zu verantworten hat, er hat offenbar nicht alle Eventualitäten bedacht, wie Ihr Fall dann leider aufzeigt., äbdert aber eben nichts an den genannten Rechten des B.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg