Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
Ihr Sohn und seine Mitbewohner bilden rechtlich gesehen eine BGB-Gesellschaft. Diese kann Ihr Sohn gem. § 723 BGB
jederzeit beenden und von den beiden anderen WG-Mitgliedern die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags verlangen (und notfalls auch gerichtlich durchsetzen), denn wenn keine Einigung erzielt werden kann, können nur alle gemeinsam kündigen. Wenn die beiden anderen gerne in der Wohnung bleiben möchten, ist vielleicht mit dieser Argumentation auch ein gewisses Mitwirken dieser Personen an der Nachmietersuche zu erreichen.
Für den Fall der Beendigung des gesamten Mietverhältnisses könnte dann vom Vermieter nach angemessener Frist der Kautionsbetrag (an alle) herausverlangt werden und müsste dann zwischen den Bewohnern wiederum im Innenverhältnis verteilt werden.
Da das Ganze nicht ganz unkompliziert ist, empfiehlt es sich natürlich, irgendwie eine gütliche Einigung zu erzielen. Wie beschrieben, könnte die Aussicht, die Wohnung insgesamt zu verlieren, vielleicht für ein wenig mehr Eifer bei der Nachmietersuche sorgen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
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