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Wohngemeinschaft, Hauptmieter Auszug, Mieterhöhung

13. März 2016 12:53 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag, ich habe folgendes Problem:

Im Moment lebe ich in einer Wohngemeinschaft wo ich und ein guter Freund beide als Hauptmieter die Wohnung führen. Zusätzlich gibt es noch einen Untermieter welcher auch von der Hausverwaltung genehmigt wurde.

Nun möchte ich allerdings gerne mit meiner Freundin in eine eigene Wohnung ziehen und wir haben bei der Hausverwaltung nachgefragt, ob Sie mich aus dem Vertrag als Hauptmieter streichen können, sodass der zweite Hauptmieter weiterhin die Wohnung nutzen kann.

Sie würden einer Vertragsänderung zustimmen, allerdings möchten Sie die Miete an den Mietspiegel anpassen und die Kaltmiete erhöhen. Die Erhöhung betrifft mehr als 15 %. Diese Mieterhöhung befindet sich noch etwas unter dem aktuellen Mietspiegel. Nach meinen Informationen darf allerdings in Berlin (wo wir wohnhaft sind) bei einer Vertragsänderung nicht mehr als 15% verlangt werden?

Sie haben uns auch bereits bevor wir diese Anfrage an Sie gestellt haben um eine Zustimmung für eine Mieterhöhung um 15% gebeten. Welche wir auch akzeptieren werden, wir haben hier noch etwas Zeit der Mieterhöhung zuzustimmen, allerdings wäre der jetzt noch höhere Betrag schwer zu tragen. Vor Allem für den zweiten Hauptmieter, da dieser noch studiert.

Meine Frage ist, ist es rechtlich in Ordnung, dass Sie aufgrund der Vertragsänderung mit der Streichung eines Hauptmieters mehr als 15% verlangen können?

Zusätzlich wollte ich noch wissen ob eine solche Vertragsänderung einer Kündigung entspricht und unter der Kündigungsfrist fällt?

Vielen Dank für die Antwort.

13. März 2016 | 16:02

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.

Zunächst einmal muss der Vermieter Ihrer Entlassung aus dem Mietvertrag nicht zustimmen.
Sie kommen einseitig nur aus dem Vertrag, wenn beide Hauptmieter (fristgemäß) kündigen.
Der verbleibende Mieter könnte dann mit dem Vermieter einen neuen Vertrag schließen. Hier darf die Miete grundsätzlich frei ausgehandelt werden.

In Berlin darf die ortsübliche Vergleichsmiete bei Neuvermietung jedoch nicht mehr als 10 % übersteigen (§ 556d Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit der Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin).

1)
"[I]st es rechtlich in Ordnung, dass sie aufgrund der Vertragsänderung mit der Streichung eines Hauptmieters mehr als 15% verlangen können?"

Ja, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um mehr als 10 % überschritten wird.

2)
"Zusätzlich wollte ich noch wissen ob eine solche Vertragsänderung einer Kündigung entspricht und unter der Kündigungsfrist fällt?"

Diese Vertragsänderung entspricht keiner Kündigung.

Eine Kündigung ist einseitig, eine Vertragsänderung zweiseitig.

Nutzen Sie bitte gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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