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Diese Antwort ist vom 14.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die Parteien eines gewerblichen Mietverhältnisses können die Miete frei vereinbaren. Einseitige Erhöhungen sind ausgeschlossen.
Dieses ist anders als bei Wohnraummietverhältnissen.
Es müsste somit schon ein Änderungsvertrag mit Ihrer Zustimmung abgeschlossen werden.
Da eine konkrete gesetzliche Möglichkeit fehlt, wäre eine entsprechende Vorsorge bereits im Rahmen des Vertragsabschlusses zu treffen gewesen, z. B. Vorbehalt einer Erhöhung, Staffel- oder Indexmiete etc.
Ist dieses wie hier nicht geschehen, so muss eine Mieterhöhung ausscheiden.
Dieses betrifft jedoch nur die Netto-Miete.
Die Betriebskosten können hingegen angemessen erhöht werden, wenn dafür eine Abrechnung vorliegt, die so etwas nachweislich zu lässt., wie höhere Verbrauchskosten etc.
Ohne Anlass und konkreten sachlichen Grund geht also auch das nicht - die Erhöhung hat dann zu unterbleiben, wenn keine Gründe dieser Art vorliegen.
2.
Aller Voraussicht ist von einer festen Laufzeit auszugehen, so dass für beide Seiten eine ordentliche, fristgerechte Kündigung für diese Zeit ausgeschlossen ist - es besteht dann nur die Möglichkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
Danach greift die Kündigungsfrist erst, nach Ablauf der festen Vertragslaufzeit, womit Sie geschützt sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
09.07.2014 | 13:39
Hallo Herr Hesterberg,
ich habe noch eine Nachfrage zum Thema "Mieterhöhung und Kündigungsfrist im gewerblichen Mietvertrag".
Sie schreiben zum einen:
- eine ordentliche, fristgerechte Kündigung ist für diese Zeit AUSGESCHLOSSEN
- es besteht dann nur die Möglichkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
- Danach greift die Kündigungsfrist erst, nach Ablauf der festen Vertragslaufzeit, womit Sie geschützt sind.
Können sie uns ein Beispiel nennen für einen "wichtigen Grund" aus der Sicht...
1. des Vermieters
2. des Mieters
Verstehe ich das richtig, wenn ich sage, das wir erst am 31.12.2016 mit der Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen können und kommen somit erst am 31.01.2017 aus dem Mietvertrag raus?
Oder ist mit dem Auslaufen der festgelegten Mietzeit auch das Mietverhältnis beendet?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Viele Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
09.07.2014 | 14:18
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Mit dem Auslaufen der festgelegten Mietzeit ist auch das Mietverhältnis beendet, da im Vertrag steht:
"Das Mietverhältnis beginnt am 01.03.2012 und endet am 31.12.2016, ohne dass es eine Kündigung bedarf."
Das entspricht der gesetzlichen Regelung:
§ 542 Ende des Mietverhältnisses
"(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
1.
in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2.
verlängert wird."
Ein wichtiger Grund liegt allgemein vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Das sind insbesondere schwere Vertragsverletzungen wiederholter Art, nicht unerhebliche Mängel usw.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt