Sehr geehrter Ratsuchender,
hier irrt die Verwaltung; der Austausch der Fienster ist nicht Sache und Aufgabe der einzelnen Wohnungseigentümer:
Fensterrahmen und Fensterverglasungen gelten als konstruktive und die äußere Gestalt des Gebäudes bestimmende bauliche Elemente; sie sind daher zwingend gemeinschaftliches Eigentum (LG Lübeck, Urt.v. 01.07.1985, Az.: 7 T 365/85
; LG Darmstadt, Urt.v. 24.07.1986, Az.: 5 T 1343/85).
Da bereits in der Teilungserklärung (4.5 B) dieses im letzten Halbsatz deutlich genmacht worden ist, ist es also nicht Aufgabe der einzelnen Wohnungseigentümer.
Selbst wenn die Verwaltung diese Ausnahme so nicht wahrhaben will, und aus der Teilungserklärung etwas anderes ableiten möhte, irrt die Verwaltung:
Denn Denster und Baolkontüren sind Fassadenbestandteil und gehören damit zwingend zum Gemeinschaftseigentum.
Anders lautendeFormulierungen in der Teilungserklärung oder in den Gemeinschaftsordnungen sind nichtig (OLG Hamm Urt.v.vom 22.08.1991, Az.: 31 U 260/90
).
Das hat zur Folge, dass Fenster und Balkontüren weder durch Beschlussfassung noch durch eine sonstige Vereinbarung wirksam zum Gegenstand des Sondereigentums erklärt werden können; entsprechende Regelungen sind nichtig.
Selbst wenn die Verwaltung aus der Teilungserklärung etwas anderes also herauslesen möchte, wäre dieses mit der Folge nichtig, dass es beim Gemeinschaftseigentum verbleibt.
Dann aber muss die Verwaltung sich um den Austausch kümmern und dazu einen entsprechenden Beschluss herbeiführen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Guten Tag Herr Bohle,
noch eine ergänzende Frage: kann der Verwalter auf Grund der Tatsache, dass auf Grund seiner bisherigen Kommunikation bereits ein Teil der Eigentümer ihre Fenster und ggf. auch die Balkontüren einzeln und auf eigene Kosten erneuert haben, eine korrekte Umsetzung lt. Ihrer Darstellung verweigern?
Das Problem dabei dürfte sein, dass die Eigentümer, die bereits ihre Fenster erneuert haben, in einer erneuten Abstimmung vermutlich eher dagegen stimmen werden, um nicht "doppelt" abkassiert zu werden ...
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
muss man nach der Rechtschreibreform nun nach einem Doppelpunkt klein weiter schreiben? ;)
Der Verwalter kann auch aufgrund der von Ihnen geschilderten Tatsachen die Umsetzung nicht verweigern, da eine ordnungsgemäße Verwaltung - und diese schuldet er - das von mir geschilderte Vorgehen verlangt.
Die Miteigentümer werden auch sicherlich nicht nochmals zahlen müssen; Ihre Aufwendungen sind dann natürlich anzurechnen und ggfs. - je nach 1000/Anteil- hätten sie sogar einen Rückerstattungsanspruch, wenn Sie bisher mehr gezahlt haben, als sie nach Ihrem Anteil zu zahlen hätten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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