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Wohneigentum in Wohnanlage - Austausch von Fenstern w/ EnEV

| 19. März 2012 10:51 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


09:22

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der Umsetzung der "Erneuerbare Energien-Verordnung" werden in unserer Wohnanlage, zu der mehrere Mehrfamilienhäuser gehören, in den nächsten beiden Jahren die Fassaden mit Dämm-Material versehen. Der Beschluss dazu wurde jetzt erst in einer ao. WEG-Versammlung gefasst. Die Fenster und Balkontüren blieben bei diesem Beschluss jedoch außen vor. Seitens des Verwalters/V.-Beirats wurde dazu mitgeteilt, dass lt. Teilungserklärung (!) der Sondereigentümer den Austausch der Fenster (sowie die Kosten) selbst übernehmen muss.
Abgesehen von der bauphysikalischen Problematik, wenn die Dämmung und die Fenster nicht Hand in Hand angebracht bzw. ausgetauscht werden, kann ich das juristisch nicht so ganz nachvollziehen und bitte Sie daher um Prüfung und Kommentierung des entsprechenden Teils der Teilungserklärung, deren Wortlaut wie folgt ist:

"§4 1. Die Instandhaltung und Instandsetzung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks obliegen der Eigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter. Der Verwalter ist generell beauftragt und bevollmächtigt, alle hierzu erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§4 2. Die Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums, die infolge unsachgemäßer Behandlung durch einen Wohnungseigentümer, seine Angehörigen oder ..., notwendig wird, obliegt diesem Eigentümer.
§4 3. Die Eigentümer dürfen die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile der Gebäude und des Grundstücks nicht eigenmächtig verändern. Dies gilt auch für den Außenanstrich oder die äußere Oberflächenbehandlung der Gebäude, der Fenster, der Loggien, Balkone und Abschlusstüren.
§4 4. Das Anbringen von Rolläden, ... (etc.) ... ist grundsätzlich gestattet. Der Verwalter ist bevollmächtigt, in Bezug auf Art und Weise der Konstruktion, Anbringung und Farbgebung Auflagen zu erteilen. Alle in diesem Zusammenhang eintretenden Schäden gehen zu Lasten des jeweiligen Eigentümers.
§4 5. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet,
a)die zum Sondereigentum gehörenden Räume sowie
b) Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch und Nutzung durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind,
auf eigene Kosten zu pflegen, instandzuhalten und instandzusetzen. Entsprechendes gilt für die Balkone und Loggien, jedoch mit Ausnahme der Teile, die nach §5 Abs. 1 und 2. WEG nicht Sondereigentum sein können.
Vor Durchführung der unter b) angeführten Arbeiten ist die Genehmigung des Verwalters einzuholen...
Die Verpflichtung umfasst außerdem auch die Beseitigung von Schäden an dem zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden, aber im Bereich des Sondereigentums befindlichen Fenstern, Loggia- und Balkontüren, Wohnungseingangstüren, der Verglasung und der Beschläge. Dies gilt - unbeschadet etwa entstandener Ersatzansprüche - auch dann, wenn Schäden durch Dritte oder durch höhere Gewalt verursacht worden sind.
§4 6. Größere Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (z.B. Anstrich oder Verputzen der Außenfassade, Dachdeckungen, Anstrich der Treppenhäuser oder dergleichen) schlägt der Verwalter der Eigentümergemeinschaft zur Beschlussfassung vor. Die Eigentümerversammlung entscheidet über solche Vorschläge mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung hat auch die Frage der Kostendeckung zu umfassen. Ist Gefahr im Verzuge, so ist der Verwalter berechtigt, unverzüglich Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr einzuleiten.
§4 7. ...(Belästigung anderer) ...
§4 8. ...(Duldung der Berührung v. Sondereigentum) ..."

Müssen die Fenster über einen WEG-Beschluss erneuert werden oder muss ich als Wohnungsinhaber in Eigenregie den Austausch der Fenster vornehmen?
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.
Freundliche Grüße,

19. März 2012 | 11:22

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,


hier irrt die Verwaltung; der Austausch der Fienster ist nicht Sache und Aufgabe der einzelnen Wohnungseigentümer:


Fensterrahmen und Fensterverglasungen gelten als konstruktive und die äußere Gestalt des Gebäudes bestimmende bauliche Elemente; sie sind daher zwingend gemeinschaftliches Eigentum (LG Lübeck, Urt.v. 01.07.1985, Az.: 7 T 365/85 ; LG Darmstadt, Urt.v. 24.07.1986, Az.: 5 T 1343/85).


Da bereits in der Teilungserklärung (4.5 B) dieses im letzten Halbsatz deutlich genmacht worden ist, ist es also nicht Aufgabe der einzelnen Wohnungseigentümer.



Selbst wenn die Verwaltung diese Ausnahme so nicht wahrhaben will, und aus der Teilungserklärung etwas anderes ableiten möhte, irrt die Verwaltung:

Denn Denster und Baolkontüren sind Fassadenbestandteil und gehören damit zwingend zum Gemeinschaftseigentum.

Anders lautendeFormulierungen in der Teilungserklärung oder in den Gemeinschaftsordnungen sind nichtig (OLG Hamm Urt.v.vom 22.08.1991, Az.: 31 U 260/90 ).

Das hat zur Folge, dass Fenster und Balkontüren weder durch Beschlussfassung noch durch eine sonstige Vereinbarung wirksam zum Gegenstand des Sondereigentums erklärt werden können; entsprechende Regelungen sind nichtig.


Selbst wenn die Verwaltung aus der Teilungserklärung etwas anderes also herauslesen möchte, wäre dieses mit der Folge nichtig, dass es beim Gemeinschaftseigentum verbleibt.



Dann aber muss die Verwaltung sich um den Austausch kümmern und dazu einen entsprechenden Beschluss herbeiführen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Fax: 0441 / 26 8 92
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Rückfrage vom Fragesteller 21. März 2012 | 09:14

Guten Tag Herr Bohle,

noch eine ergänzende Frage: kann der Verwalter auf Grund der Tatsache, dass auf Grund seiner bisherigen Kommunikation bereits ein Teil der Eigentümer ihre Fenster und ggf. auch die Balkontüren einzeln und auf eigene Kosten erneuert haben, eine korrekte Umsetzung lt. Ihrer Darstellung verweigern?
Das Problem dabei dürfte sein, dass die Eigentümer, die bereits ihre Fenster erneuert haben, in einer erneuten Abstimmung vermutlich eher dagegen stimmen werden, um nicht "doppelt" abkassiert zu werden ...

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. März 2012 | 09:22

Sehr geehrter Ratsuchender,


muss man nach der Rechtschreibreform nun nach einem Doppelpunkt klein weiter schreiben? ;)



Der Verwalter kann auch aufgrund der von Ihnen geschilderten Tatsachen die Umsetzung nicht verweigern, da eine ordnungsgemäße Verwaltung - und diese schuldet er - das von mir geschilderte Vorgehen verlangt.


Die Miteigentümer werden auch sicherlich nicht nochmals zahlen müssen; Ihre Aufwendungen sind dann natürlich anzurechnen und ggfs. - je nach 1000/Anteil- hätten sie sogar einen Rückerstattungsanspruch, wenn Sie bisher mehr gezahlt haben, als sie nach Ihrem Anteil zu zahlen hätten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Bewertung des Fragestellers 21. März 2012 | 09:01

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Der Anwalt war auch sehr verständlich, allerdings hatte die Antwort derart viele Tippfehler, dass ich ihm lediglich ein "verständlich" gebe. Da seine Antworten im Internet durchaus Grundlage weiterer rechtlicher Schritte sein kann, sollte er seine Tippgeschwindigkeit überdenken.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Sorry, kann passieren, wenn man im Auto das Laptop mit der Mini-Tastatur benutzt.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. März 2012
4,6/5,0

Der Anwalt war auch sehr verständlich, allerdings hatte die Antwort derart viele Tippfehler, dass ich ihm lediglich ein "verständlich" gebe. Da seine Antworten im Internet durchaus Grundlage weiterer rechtlicher Schritte sein kann, sollte er seine Tippgeschwindigkeit überdenken.


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