Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Wirtschaftsplan einklagen

26. August 2021 12:45 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Ein Verwalter legt erneut keinen Wirtschaftsplan vor und wird von einem Eigentümer mit Fristsetzung abgemahnt.
Was ist bei der Klage gegen die Gemeinschaft zu beachten?

Einsatz editiert am 27.08.2021 11:43:25

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst kommt es darauf an, welches Ziel mit der Klage verfolgt wird. Wird das Ziel verfolgt, den Verwalter zu ersetzen, dann muss der Klageantrag lauten:

Zitat:
Die Beklagte (Eigentümergemeinschaft) wird verurteilt, den Verwalter abzuberufen und einen anderen Verwalter zu wählen.


Wenn Sie beabsichtigen, den Verwalter zur Vorlage eines Wirtschaftsplans zu zwingen, dann lautet der Klageantrag:

Zitat:
Die Beklagte (Eigentümergemeinschaft) wird verurteilt folgender Klage zuzustimmen und den Kläger mit der Durchführung zu bevollmächtigen: Der Verwalter wird verurteilt, den Wirtschaftsplan aufzustellen und vorzulegen. Für den Fall, dass er dies nicht innerhalb von 4 Wochen ab Rechtskraft des Urteils macht, wird ein Zwangsgeld festgesetzt.


Wichtig ist, dass Sie den Antrag zunächst auf der Eigentümerversammlung stellen. Erst wenn sich die Eigentümergemeinschaft weigert, gegen den Verwalter vorzugehen, besteht Grund gegen die Gemeinschaft zu klagen.

Nach der Eigentümerversammlung muss eine Frist von einem Monat eingehalten werden.

Dem Gericht muss der gesamte Sachverhalt einschließlich der Vorbefassung der Eigentümerversammlung mitgeteilt werden.

Für jede behauptete Tatsache muss Beweis angeboten werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER