Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie eine Werkstattbindung haben, gilt diese grds. auch. Aber man kann bei sowas sicherlich mit der Versicherung sprechen.
Grds. zahlt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Eine Sonderregelung im Schadensfall ist die 130-Prozent-Regel. Bei einem unverschuldeten Unfall wahrt sie das Integritätsinteresse des Betroffenen. Damit wird im Schadensrecht das Interesse des Geschädigten am Erhalt des Fahrzeuges gekennzeichnet. Bei einem Kaskoschaden findet diese Sonderregel keine Anwendung. Hier gilt als Obergrenze für Reparaturkosten der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Dies finden Sie auch in Ihren AKB (das "Kleingedruckte").
Sie können sich den Wert auszahlen lassen und sind dann auch berechtigt, entsprechend reparieren zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen