Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Der Mietvertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil nur eine der Parteien unterzeichnet hat. Das bedeutet lediglich, dass auch nur die unterzeichnende Partei Mieter des Hauses geworden ist. Da der Vermieter offenbar den Vertrag auch bei fehlender Unterschrift des zweiten Mieters unterschrieben hat, hat er konkludent akzeptiert, dass nur eine Partei Mieter ist.
2.Der Mieter kann den Mietvertrag jederzeit ordentlich kündigen. Die Kündigung hat zum dritten Werktag eines Monats zu erfolgen und beendet den Mietvertrag dann zum Ablauf des übernächsten Monats. In diesem Fall muss der Mieter die Miete für diese Zeit entrichten.
3.Der Mieter kann den Vertrag auch außerordentlich kündigen, wenn es ihm unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist, an dem Vertrag festgehalten zu werden. Ihnen könnte hier ein Anspruch zustehen, da der Vermieter Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt hat. Wenn der Vermieter hier von Ihnen angezeigte Mängel nicht entfernt, müssen Sie ihm zunächst eine Frist zur Beseitigung setzten (für die Beweispflicht per Einschreiben/Rückschein). Behebt er den Mangel danach nicht, kann Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen, wenn es Ihnen nicht zumutbar ist, weiter zu mieten und auch die Interessen des Vermieters nach Abwägung nicht dagegen stehen (das könnte z.B. sein, wenn Ihr Vermieter wiederum noch Ansprüche gegen Sie geltend macht, die Sie wiederum nicht erfüllt haben.) Ob die vorliegenden Tatsachen in Ihrem Fall ausreichen, muss anhand aller Tatsachen ermittelt werden.
4.Die Maklercourtage können Sie aller Voraussicht nach nicht fordern, da diese für die Vermittlung des Mietvertrags gezahlt wurde. Eine Rückzahlung käme in Betracht, wenn Sie sich die Rückzahlung bei außerordentlicher Kündigung des Vertrags vorbehalten haben.
5.Sie sollten sich umgehend umfassend beraten lassen. Für die weiteren Schritte bedarf es der Kenntnis sämtlicher Umstände. Sie sollten allerdings schnell handeln, um gegebenenfalls umgehend aus dem Vertrag zu gelangen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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