Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Bei der Antragstellung auf Erlass eines Mahnbescheides wird weder die Legitimation noch das Vorliegen des Anspruches überprüft. Der antragsstellende Rechtsanwalt muss im Mahnverfahren lediglich angeben aufgrund erteilter Vollmacht zu handeln.
2. Im Fall eines Widerspruches gegen den Mahnbescheid oder Einspruches gegen den Vollstreckungsbescheid muss die Klägerin den Anspruch begründen. Neben der Vorlage der Vollmacht ist hier auch der Abtretungsvertrag zwischen Inkassounternehmen und Insolvenzverwalter vorzulegen.
3. Im weiteren ist der Anspruch zu begründen und ein geschlossener Vertrag vorzulegen.
4. Sie erhalten nach Begründung der Klage die Gelegenheit dem Anspruch entgegenzutreten.
Neben der Einrede der Verjährung, können Sie darlegen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist, da Sie diesen widerrufen haben.
Im weiteren ist vorzutragen, dass die Abrechnung fehlerhaft ist und zudem kein Anspruch besteht, da der Vertragspartner seiner vertragliche Leistung nicht erbracht hat.
Das Gericht wird die wechselseitigen Schriftsätze prüfen. Sollte es Bedenken hinsichtlich der Legitimation bei der Klägerin haben, wird es hier in einer Verfügung darauf hinweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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