Sehr geehrte Fragestellerin,
die von Ihnen wiedergegebene Endrenovierungsklausel ist für sich genommen wirksam. Die Endrenovierung ist vom Grad der Abnutzung abhängig; es handelt sich dabei um eine "weiche" Klausel, die den tatsächlichen Zustand der Mietsache berücksichtigt und den Mieter dadurch nicht über Gebühr belastet.
Die Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen kann sich aber aus dem Gesamtzusammenhang mit anderen Klauseln des Mietvertrages ergeben. Ich empfehle daher dringend, den Vertrag im Ganzen durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, bevor Sie die Endrenovierung ausführen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt