Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Bei gerichtlichen Umgangsregeln versucht das Gericht zu ermitteln, welche Art und welches Maß des Umgangs dem Wohl des Kindes/der Kinder entspricht. Häufig führt diese Überlegung in etwa zu der Regelung, die Sie bereits (einvernehmlich) mit Ihrer geschiedenen Frau getroffen haben. Die Kinder besuchen den Vater üblicherweise an jedem zweiten Wochenende und die Hälfte der Schulferien. Aus meiner Sicht gibt es im Hinblick auf das Alter des jüngeren Kindes keinen Grund, davon abzuweichen, wenn er bisher bei längeren Aufenthalten bei Ihnen kein Heimweh hatte. Dies gilt insbesondere,
da der ältere Bruder dabei ist.
Möglich wäre zwar, dass die Kindesmutter in einem Verfahren "auf Stur schaltet" und versucht, die Kontakte zu reduzieren. Der Richter würde dann aber sicher nachfassen, warum die Regelung bisher so gehandhabt wurde, wenn die Mutter sie für zu großzügig hält.
Es kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden, wie eine richterliche Entscheidung ausgeht. Da Ihre bisherige Regelung ziemlich "üblich" für Kindergarten- und Grundschulkinder ist, sehe ich keine Gründe für eine weitere Einschränkung. Sie haben durchaus eine reelle Chance, dass Sie die Hälfte der Ferien zugesprochen bekommen. Allerdings muss auch die Mutter mit den Kindern verreisen können. Wenn also im Einzelfall die Herbstferien von der Mutter genutzt werden, könnten Sie einen größeren Anteil an Weihnachts- oder Osterferien erhalten.
Ich würde Ihnen allerdings vorab empfehlen, das für den Wohnort der Kinder zuständige Jugendamt bzw. die Jugendhilfestation einzuschalten. In einem Verfahren würde die Behörde ohnehin angehört, nachdem sie mit allen Beteiligten gesprochen hat. Häufig gelingt es den Mitarbeitern dort, mit den Eltern einvernehmlich zu einer akzeptablen Lösung zu kommen. Das könnte vermutlich auch noch vor den Ferien geschehen. Insbesondere, wenn sich die Behörde bei der Mutter für eine hälftige Ferienteilung ausspricht, haben Sie die Chance, dass die Mutter zustimmt, ohne dass Sie ein Verfahren einleiten müssen.
Sollte sich die Behörde bzgl. Ihres jüngeren Sohnes gegen die hälftigen Ferien aussprechen, bestünde (jedenfalls für dieses Jahr) ohnehin keine große Chance in einem Verfahren, da sich der Richter den Empfehlungen meist anschließt.
Bitte beachten Sie, dass dieses Forum nur eine erste Orientierung bieten, nicht aber die persönliche Beratung ersetzen kann. Dennoch hoffe ich, dass Ihnen meine Antwort weiterhilft.
Abschließend möchte ich Sie auf die Berwertungsmöglichkeit hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
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