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Windfonds - Verlustzuweisung

26. Mai 2006 18:51 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

hallo,
folgende Frage:
Ich habe meine Steuererklärung 2005 abgegeben und auch bereits zurückerhalten, leider mit erheblichen Abschlägen zu meiner "Planung".
Bezüglich des Windfonds (noch rechtzeitig vor der Gestzesänderung zum Steuer- Abzug 2005 gekauft)habe ich eine Verlustbescheinigung des Fonds für 2005 mit eingereicht. Der Finanzbeamte hat mir diese im Steuerbescheid nicht brücksichtigt mit der Maßgabe , daß er erst die Nachricht des Betriebstättenfinanzamtes abwarten würde. Hier geht mir natürlich eine Menge Geld für eine wahrscheinlich lange Zeit verloren.
Ist die Vorgehensweise des Finanzbeamten rechtens? Gibt es hiezu eine Rechtsprechung oder Durchführungsbestimmungen? Bisher war eine Verlustzuweisung zunächst für die Anerkennung ausreichend. Im gleichen Finanzamt -Gelder - NRW.
Mit freundlichen Grüßen



-- Einsatz geändert am 26.05.2006 20:25:11

Eingrenzung vom Fragesteller
26. Mai 2006 | 20:17
27. Mai 2006 | 03:04

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender

vielen Dank für die Frage!

Wenn das Finanzamt in den letzten Jahren die Verlustzuweisung sofort angerechnet hat, so ist eine selbstbindende Verwaltungsübung entstanden, von der das Finanzamt nicht mehr ohne weiteres abrücken kann.

Es ist anzuraten, daß Sie das Finanzamt auf die - nach Ihren Worten - stets erfolgte Anrechnung hinweisen und um eine Begründung des nunmehrigen abweichenden Verhaltens bitten. Mit gleichem Schreiben sollten Sie eine sofortige Verrechnung der Verlustzuweisung beantragen.

Es scheint hier eine uneinheitliche Praxis der Finanzämter zu geben, auch ist zu beobachten, daß die Finanzbehörden immer restriktiver - also zu Lasten der Bürger - handeln.

Bitte beachten Sie, daß gerade bei der Steuerberatung oft Details eine Rolle spielen, die von Laien nicht erkannt werden. Daher muß ich dazu raten, daß Sie den ganzen Vorgang einem örtlichen Steuerkollegen zur ganzheitlichen Beurteilung vorlegen.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber


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