Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Sie können nicht einfach den gesamten Unterhaltsanspruch einfach dritteln.
Nach der Düsseldorfer Tabelle, und nach der neuen Regelung des Mindesunterhaltes beträgt bei Ihrem Einkommen von 2961 Euro
der Unterhaltsanspruch 438 € für Ihren 16 jährigen Sohn. Abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 82 Euro verbleibt ein zu zahlender Betrag von 356 €. Bei Kindern über 18 Jahre beträgt der
Unterhaltsanspruch 490 Euro. Das Kindergeld wird jedoch in voller Höhe abgezogen. D.h. für Ihren 21j. Sohn müssen Sie Unterhalt in Höhe von 326 Euro zahlen. Es ergibt sich somit ein Betrag für die beiden Kinder in Höhe von 682 Euro.
Bei Ihrer Tochter verhält es sich anders. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elterteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt (wie bei Ihrem älteren Sohn) nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, beträgt in der Regel 640 Euro. Da Ihre Tochter etwa einen Nettoverdienst von ca. 710,- - 720,- € (ich gehe nicht von einer Ausbildung im Beamtenverhältnis aus) haben wird, entfällt hier Ihre Unterhaltsverpflichtung. Ihre Ersparnis beträgt also 318 €.
Achtung: Sollte der Unterhalt Ihrer Kinder, vor allem Ihrer Tochter unbedingt tituliert sein, so sollten Sie jedenfalls mit Ihrer Exfrau eine Einigung über die Erhöhung des Unterhaltes für die Söhne bei Wegfall des Unterhalts für die Tochter erzielen. Gelingt dies nicht, so sollten Sie eine Unterhaltsabänderungsklage erwägen. Versucht Ihre Exfrau den Titel zu vollstrecken, so können Sie sich dagegen mit der Vollstreckungsschutzklage wehren.
Noch ein Hinweis: Bei dem Einkommen Ihrer Tochter ist das Kindergeld gefährdet. Durch Werbungskosten und ausbildungsbedingte Aufwendungen, ggfs. sogar Anschaffungen (Notebook, Drucker, Monitor, Dockingstation etc.) lässt sich häufig erreichen, dass sie die Grenze von 7680 € (brutto) unterschreitet und so weiterhin in den Genuss der 164 € Kindergeld kommt.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.
Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der (kostenlosen) Nachfrage hinweisen.
Ich wünschen Ihnen und Ihrer Familie alles Gute und verbleibe
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