Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier ist 19.08 nach Vorsicht angebracht, ob einfach auf die MPU verzichtet werden kann. Im Einzelnen:
Das Gesetz über die Legalisierung von Cannabis kommt nämlich erst abschließend voraussichtlich am 22. März noch in den Bundesrat. Zwar ist das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig, die Länderkammer könnte aber den Vermittlungsausschuss anrufen und das Verfahren abbremsen.
Das hat dann auch Auswirkungen auf die Fahrerlaubnisverordnung und die dortigen Regelungen.
Medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) sollen damit nach neuer Rechtslage, vorausgesetzt das Gesetz über die Legalisierung von Cannabis passiert den Bundesrat und kommt nicht in den Vermittlungsausschuss, nur bei Hinweisen auf Abhängigkeit oder missbräuchliche Einnahme angeordnet werden können.
Das könnten sie dann in der Tat möglicherweise zukünftig zu Ihrem Vorteil ausnutzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
"Hier ist 19.08 nach Vorsicht angebracht" wie kann ich die "19.08" verstehen?
Ich würde den Antrag erst am 01.04. stellen (gemäß das Gesetz passiert den Bundesrat erfolgreich.
Da der Sinn und Zweck des 13a FeV in den Augen des Gesetzgebers (so zumindest die öffentliche Artikulation und Einordnung neben §13 FeV) die Gleichsetzung von Cannabis und Alkohol in der FEV sein soll, ein Satz analog zum §13 2. c) FeV "ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde," mit entsprechenden Werten jedoch nicht vorhanden ist, fallen mir keine Konstellationen ein, mit denen die Fsst eine MPU nach (dann) neuer Gesetzeslage begründen könnte.
Sehen Sie das ähnlich?
Sehr geehrter Fragesteller,
das war bedauerlicherweise ein Fehler der Spracherkennungssoftware.
Es sollte heißen, dass Vorsicht angebracht ist, da die Sache gesetzgeberisch noch nicht ganz abgeschlossen ist.
Auch mir fallen keine Konstellationen ein, mit denen die Fsst eine MPU nach (dann) neuer Gesetzeslage begründen könnte, wenn keine Änderungen sich noch im Vermkttlungsausschuss ergeben.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt