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Wiederteilung Fahrerlaubnis nach Verzicht. Neuer §13a FeV

19. März 2024 20:26 |
Preis: 52,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


04:02

Folgender Fall: 08/22 allgemeine Verkehrskontrolle in HH Blutentnahme 5,3 ng THC 38ng THC Cooh.
Vorläufiger Entzug vor Ort. Vorwurf §316 StGb-
Verfahren 04/23 Eingestellt nach §153a StPO, keine richterliche Entziehung, keine Sperrfrist.
Anordnung zur MPU im 06/23. Mit Bezug auf §14 FeV. Verzicht auf Fahrerlaubnis im 09/23.

Eine erfolgreiche Passage im BR am 22.03.2024 vorausgesetzt, gilt ab dem 01.04. der neue §13a FeV und Cannabis befindet sich nicht mehr im §14 FeV.
Kann die Fsst nun bei einem Antrag auf Neuerteilung auf eine MPU verzichten mit Hinblick auf die neue FeV besonders §13a 2. b) ?


§13a FeV besagt:
13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder
Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von
Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an
dass

1. ein ärztliches Gutachten ($ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen
ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhangigkeit
begründen, oder


2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist,
wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine
Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für
Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen
die Annahme von Cannabismissbrauch begründen


b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter
Cannabiseinfluss begangen wurden,


c)die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben
a und b genannten Gründen entzogen war oder


d)sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder
cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.

19. März 2024 | 21:13

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Hier ist 19.08 nach Vorsicht angebracht, ob einfach auf die MPU verzichtet werden kann. Im Einzelnen:

Das Gesetz über die Legalisierung von Cannabis kommt nämlich erst abschließend voraussichtlich am 22. März noch in den Bundesrat. Zwar ist das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig, die Länderkammer könnte aber den Vermittlungsausschuss anrufen und das Verfahren abbremsen.
Das hat dann auch Auswirkungen auf die Fahrerlaubnisverordnung und die dortigen Regelungen.

Medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) sollen damit nach neuer Rechtslage, vorausgesetzt das Gesetz über die Legalisierung von Cannabis passiert den Bundesrat und kommt nicht in den Vermittlungsausschuss, nur bei Hinweisen auf Abhängigkeit oder missbräuchliche Einnahme angeordnet werden können.

Das könnten sie dann in der Tat möglicherweise zukünftig zu Ihrem Vorteil ausnutzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 19. März 2024 | 23:51

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

"Hier ist 19.08 nach Vorsicht angebracht" wie kann ich die "19.08" verstehen?

Ich würde den Antrag erst am 01.04. stellen (gemäß das Gesetz passiert den Bundesrat erfolgreich.

Da der Sinn und Zweck des 13a FeV in den Augen des Gesetzgebers (so zumindest die öffentliche Artikulation und Einordnung neben §13 FeV) die Gleichsetzung von Cannabis und Alkohol in der FEV sein soll, ein Satz analog zum §13 2. c) FeV "ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde," mit entsprechenden Werten jedoch nicht vorhanden ist, fallen mir keine Konstellationen ein, mit denen die Fsst eine MPU nach (dann) neuer Gesetzeslage begründen könnte.

Sehen Sie das ähnlich?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. März 2024 | 04:02

Sehr geehrter Fragesteller,

das war bedauerlicherweise ein Fehler der Spracherkennungssoftware.
Es sollte heißen, dass Vorsicht angebracht ist, da die Sache gesetzgeberisch noch nicht ganz abgeschlossen ist.

Auch mir fallen keine Konstellationen ein, mit denen die Fsst eine MPU nach (dann) neuer Gesetzeslage begründen könnte, wenn keine Änderungen sich noch im Vermkttlungsausschuss ergeben.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt

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