Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

FEV Anlage 4 Alkoholabhängigkeit

| 24. August 2017 22:49 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Im Regelfall wird bei Alkoholabhängigkeit und anschließender Entwöhnung eine einjährige Abstinenz gefordert, bevor die Fahrerlaubnis wiedererteilt wird. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist nach ärztlichem Ermessen verkürzt werden.

Ich bitte um kurze und prägnante Antwort zur Fahrlerlaunisverordnung 8.4.

Hier steht geschrieben bei 12 Monaten Abstinenz sei "in der Regel" die Fahreignung wiederhergestellt.

Heisst das ein ärztliches Gutachten ist nur positiv zu meistern wenn man mindestens 12 Monate auch Abtinenznachweise zur Untersuchung mitbringt oder genügen evtl. auch drei Haarproben je 3 cm also neun Monate.

Hat ein Arzt Spielraum wenn ein Klient beim ärztlichen Gutachter äußerlich topfit erscheint, orientiert ist und einen klaren Gedankengang hat? Wie gesagt ich beziehe mich explizit auf den Wortlaut in der Regel. Nach meinem Verständnis her sind demnach hier auch zumindest geringfügige Abweichungen erlaubt. Oder kann man sich das Geld für die Untersuchung sparen?

Noch ein hinweis es geht nicht um eine MPU es geht um ein äG. Der Fahrerlaubnisentzug erfolgte auch nicht aufgrund von Trunkenheit im Verkehr sondern aufgrund von Eignungszweifeln.

25. August 2017 | 00:44

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen (§ 13 Satz 1 Nr. 1 FeV).

Nach einer Alkoholabhängigkeit und folgenden Entwöhnungsbehandlung ist die Kraftfahreignung wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV). Das ärztliche Gutachten wird sich an den Kriterien der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Fundstelle z.B.: http://www.bast.de/DE/Verkehrssicherheit/Fachthemen/BLL/BLL-Download.html) orientieren. In deren Nummer 3.13.2 heißt es: "In der Regel muss nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden, und es dürfen keine sonstigen eignungsrelevanten Mängel vorliegen. Hierzu sind regelmäßige ärztliche Untersuchungen erforderlich einschließlich der relevanten Labordiagnostik, unter anderen Gamma-GT, GOT, GPT, MCV, CDT und Triglyzeride." "In der Regel" bedeutet in der Rechtssprache, dass ausnahmsweise der Nachweis auch nach einem kürzeren Zeitraum als einem Jahr Abstinenz geführt werden kann. Für die Ausnahme muss es aber eine tragfähige medizinische Grundlage geben.

Ihre Fragen beantworte ich danach wie folgt:

"Heisst das ein ärztliches Gutachten ist nur positiv zu meistern wenn man mindestens 12 Monate auch Abtinenznachweise zur Untersuchung mitbringt oder genügen evtl. auch drei Haarproben je 3 cm also neun Monate." In Ausnahmefällen genügt ein kürzerer Zeitraum, wenn der Nachweis der Abstinenz in diesem kürzeren Zeitraum nach ärztlicher Erkentnis ebenfalls sicher geführt werden kann.

"Hat ein Arzt Spielraum wenn ein Klient beim ärztlichen Gutachter äußerlich topfit erscheint, orientiert ist und einen klaren Gedankengang hat?" Ja.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 25. August 2017 | 01:08

Sehr geehrter Herr Geißlreiter,

Die Fragestellung der FeB lautet:
Liegt ein zurückliegender Abstinenzzeitraum von 12 Monaten vor........

Im Einladungsschreiben des TÜV steht:
Bringen Sie auch alle relevanten Befunde, Unterlagen usw zur Untersuchung mit damit wir u.a. die Fragen der FsSt beantworten können....

Was ich sagen möchte:

Es kann ja nach meinen o.g. Ausführungen der Logik her nur mit nein beantwortet werden.

Kann ich nach Ihren Ausführungen davon ausgehen dass der Arzt im Falle eines für mich positiven Ausgangs die Antwort entsprechend begründet oder gibt es für mich bei oder nach der Untersuchung etwas zu beachten.

Für Ihre Mühe vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. August 2017 | 08:20

Sehr geehrter Fragesteller,

Herrin des Verfahrens ist die Behörde. Wenn sie vom Regelzeitraum ausgeht, gilt das als Auftrag für den Arzt. Die Behörde wird aber bei Vorliegen des Gutachtens pflichtgemäß prüfen müssen, ob auch ein kürzerer Zeitraum aussagekräftig genug ist für die Fragestellung.

Es fragt sich, ob der Arzt schlicht Nein sagt oder ob er bestätigt, dass z.B. 9 Monate nachgewiesen sind. Ggf. kann er bestätigen, dass ärztlicherseits die vorliegenden Beprobungen für ihn ausreichend sind. Dazu sollten Sie mit dem Arzt sprechen. Aber wie gesagt: Das letzte Wort hat die Behörde.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. August 2017 | 12:19

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Super alle Fragen klar und verständlich beantwortet danke.

"
Mehr Bewertungen von Notar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 27. August 2017
5/5,0

Super alle Fragen klar und verständlich beantwortet danke.


ANTWORT VON

(1656)

Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Ausländerrecht, Fachanwalt Verwaltungsrecht