Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen (§ 13 Satz 1 Nr. 1 FeV).
Nach einer Alkoholabhängigkeit und folgenden Entwöhnungsbehandlung ist die Kraftfahreignung wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV). Das ärztliche Gutachten wird sich an den Kriterien der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Fundstelle z.B.: http://www.bast.de/DE/Verkehrssicherheit/Fachthemen/BLL/BLL-Download.html) orientieren. In deren Nummer 3.13.2 heißt es: "In der Regel muss nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden, und es dürfen keine sonstigen eignungsrelevanten Mängel vorliegen. Hierzu sind regelmäßige ärztliche Untersuchungen erforderlich einschließlich der relevanten Labordiagnostik, unter anderen Gamma-GT, GOT, GPT, MCV, CDT und Triglyzeride." "In der Regel" bedeutet in der Rechtssprache, dass ausnahmsweise der Nachweis auch nach einem kürzeren Zeitraum als einem Jahr Abstinenz geführt werden kann. Für die Ausnahme muss es aber eine tragfähige medizinische Grundlage geben.
Ihre Fragen beantworte ich danach wie folgt:
"Heisst das ein ärztliches Gutachten ist nur positiv zu meistern wenn man mindestens 12 Monate auch Abtinenznachweise zur Untersuchung mitbringt oder genügen evtl. auch drei Haarproben je 3 cm also neun Monate." In Ausnahmefällen genügt ein kürzerer Zeitraum, wenn der Nachweis der Abstinenz in diesem kürzeren Zeitraum nach ärztlicher Erkentnis ebenfalls sicher geführt werden kann.
"Hat ein Arzt Spielraum wenn ein Klient beim ärztlichen Gutachter äußerlich topfit erscheint, orientiert ist und einen klaren Gedankengang hat?" Ja.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Geißlreiter,
Die Fragestellung der FeB lautet:
Liegt ein zurückliegender Abstinenzzeitraum von 12 Monaten vor........
Im Einladungsschreiben des TÜV steht:
Bringen Sie auch alle relevanten Befunde, Unterlagen usw zur Untersuchung mit damit wir u.a. die Fragen der FsSt beantworten können....
Was ich sagen möchte:
Es kann ja nach meinen o.g. Ausführungen der Logik her nur mit nein beantwortet werden.
Kann ich nach Ihren Ausführungen davon ausgehen dass der Arzt im Falle eines für mich positiven Ausgangs die Antwort entsprechend begründet oder gibt es für mich bei oder nach der Untersuchung etwas zu beachten.
Für Ihre Mühe vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
Herrin des Verfahrens ist die Behörde. Wenn sie vom Regelzeitraum ausgeht, gilt das als Auftrag für den Arzt. Die Behörde wird aber bei Vorliegen des Gutachtens pflichtgemäß prüfen müssen, ob auch ein kürzerer Zeitraum aussagekräftig genug ist für die Fragestellung.
Es fragt sich, ob der Arzt schlicht Nein sagt oder ob er bestätigt, dass z.B. 9 Monate nachgewiesen sind. Ggf. kann er bestätigen, dass ärztlicherseits die vorliegenden Beprobungen für ihn ausreichend sind. Dazu sollten Sie mit dem Arzt sprechen. Aber wie gesagt: Das letzte Wort hat die Behörde.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt