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Wiederspruch gegen Eigenbedarf

20. April 2008 13:28 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag,

wir sind im September 2007 von Köln in ein kleines Dorf bei Würzburg gezogen. Dort bewohnen wir in einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung die größten Einheiten. Unsere 200qm Wohnung besteht vertraglich aus zwei Mietverträgen, wobei baulich beide Hälften (grosse Einheit = 150qm 800€kalt und die kleine 50qm 150€)eine Wohnung darstellen und nur durch zumauern einer Türe getrennt werden könnten. Wir haben damals zwei Verträge gemacht, für den Fall, dass wir uns verkleinern möchten.

Unser derzeitiger Vermieter hat, wie wir erfahren haben, über Jahre versucht das Objekt zu verkaufen und hat es wie gesagt ab Sep. 07 an uns vermietet, ohne uns zu sagen, dass er weiterhin verkaufen möchte.

Nun ist das Objekt verkauft und die zukünftigen Vermieter haben uns signalisiert, dass sie im Sep. 08 in das Haus einziehen möchten.

Die Eltern möchten in die Einliegerwohnung und der Sohn mit seiner verlobten in unsere Wohnung.

Die Verlobte sagte, dass sie zur Zeit in einer zwei Zimmerwohnung leben würden.

Meine Familie umfasst insgesamt fünf Personen, Eltern verheiratet und Tochter 1 vier Jahre Tochter 2 zwei Jahre und Sohn ein Jahr.

In wieweit kann ich mich auf den § 574 BGB berufen und Wiederspruch einlegen?

Muss ich akzeptieren das wir innerhalb eines Jahres wieder umziehen müssen, mit allen Konsequenzen > Frau muss wieder neues Soziales Umfeld aufbauen, neuer Kindergarten, wieder erhebliche monetäre Belasteungen durch einen erneuten Umzug...

Was muss ich als angemessenen Wohnraum ansehen und akzeptieren, in Bezug auf:

- QM Miete > derzeit beide Verträge zusammengerechnet 4,75€/qm kalt
- gehobene Lage
- Größe
- gute Ausstattung
...

Ist uns zuzumuten in einen anderen Ort zu ziehen?
Ist das realistisch, dass wir im September raus müssen?
Kann ich jemanden in Regress nehmen z.B. meinen derzeitigen Vermieter da er uns hat einziehen lassen und dann das Haus verkauft hat?

Ich hoffe das Sie uns bezüglich unserer Lage Helfen können und uns etwas Sicherheit bei der Einschätzung der Sachlage geben können.

Vielen Dank im Voraus,

herzliche Grüße

der Fragensteller

20. April 2008 | 16:06

Antwort

von


(110)
Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-9405552
Web: https://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:

Will der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen, muss die Kündigung schriftlich erfolgen und die Gründe für den Eigenbedarf sind in der Kündigung anzugeben.

Bei einer Eigenbedarfskündigung muss das Erlangungsinteresse des Vermieters und das Bestandsinteresse des Mieters gegenseitig abgewogen werden.

Für die Bejahung des Eigenbedarfes reicht es aus, wenn sich der Vermieter entschließt seine ihm gehörende Wohnung selbst zu nutzen oder durch eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder einen Familienangehörigen nutzen zu lassen.

Eine Kündigung ist dann rechtsmissbräuchlich und unwirksam, wenn der Selbstnutzungswille nur vorgeschoben ist.
Der Vermieter muss also Wohnbedarf haben und deshalb die Wohnung benötigen.

Eigenbedarf besteht selbst dann, wenn der Vermieter bzw. seine Angehörigen ausreichend untergebracht sind.
Es ist nicht erforderlich, dass der Vermieter unzureichend untergebracht ist.
Es genügt vielmehr eine bessere Lage, Größe oder Schnitt der Wohnung/ des Hauses.

Gemäß § 568 Abs.2 BGB muss der Vermieter auch bei einer Eigenbedarfskündigung auf die Möglichkeit des Widerspruchs gemäß § 574 bis § 574b BGB hinweisen.
Fehlt dieser Hinweis im Kündigungsschreiben, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

Nach § 574 Abs.1 kann der Mieter der Kündigung widersprechen, wenn die Beendigung eine besondere Härte darstellen würde.
Gemäß § 574 Abs.2 BGB liegt eine besondere Härte vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum nicht zu zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann.

Hierfür kommt es auf den Einzelfall an.
Zumutbar ist in der Regel eine höhere Miete bis zur ortsüblichen.
Des Weiteren ist die Wegstrecke zum Kindergarten/ Schule/ Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
Nach Ausspruch der Kündigung sind Sie verpflichtet sich um Ersatzwohnraum bemühen und zwar nicht nur im bisherigen Wohngebiet.
Eine Weitere Rolle spielt auch die Anzahl Ihrer Kinder. Mit mehr Kindern ist es schwieriger passenden Wohnraum zu finden.


Meines Erachtens können Sie Ihren alten Vermieter nicht in Regress nehmen.
Bei Einzug in ein Einfamilienhaus muss damit gerechnet werden, dass wegen Eigenbedarf gekündigt wird.

Wenn die Kündigung wegen Eigenbedarfs erfolgen sollte, müssen Sie meines Erachtens wohl oder übel ausziehen müssen.

Dennoch sollten Sie die Kündigung unbedingt von einem Rechtsanwalt vor Ort prüfen lassen und auf jeden Fall Widerspruch einlegen.
Vielleicht ist die Kündigungserklärung aufgrund von FORMMÄNGELN ja unwirksam.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Tanja Stiller
Rechtsanwältin



Rechtsanwältin Tanja Stiller

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