Sehr geehrter Fragesteller,
1. Die Kündigung ist unwirksam, da sie nicht begründet ist.
Das Erfordernis einer Begründung ergibt sich aus dem Gesetz, nämlich § 573 Abs. 3 BGB
. Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben sein berechtigtes Interesse an der Kündigung darlegen. Dies gilt immer, auch wenn Ihr Vertrag etwas anderes besagt (§ 573 Abs. 4 BGB
).
2. Falls eine begründete Kündigung nachgeschoben wird, können Sie bestreiten, dass die Voraussetzungen für ein Kündigungsrecht erfüllt sind. Wenn der Vermieter Sie tatsächlich »heraushaben« will, bleibt ihm nur die Möglichkeit, Sie auf Räumung zu verklagen. Im Prozess wird dann geprüft, ob ein berechtigtes Interesse (§ 573 Abs. 1 BGB
) tatsächlich vorliegt. Der Vermieter trägt hierfür die sog. Darlegungs- und Beweislast.
Die Absicht ein Büro einzurichten oder an jemanden anderen, der »besser in das Haus passt«, zu vermieten, genügt jedenfalls nicht. Diese Begründungen rechtfertigen keine Kündigung, insb. fallen sie nicht unter Eigenbedarf.
Möglicherweise ist Ihr Vermieter der Überzeugung, dass er kein berechtigtes Interesse darlegen muss, weil er das Haus selbst bewohnt. Hier würde er jedoch irren, denn die Ausnahmeregelung des § 573a BGB
greift vorliegend nicht: Es befinden sich im Haus nämlich mehr als zwei Wohnungen. Die erleichterte Kündigungsmöglichkeit gilt nur für eine einzelne Einliegerwohnung im Haus des Vermieters.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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