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Wiederkehr der Aufenthaltsgenehmigung

6. Juli 2010 01:03 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich haette eine Frage wo ich ihnen zutiefst dankbar waere, wenn sie mir weiterhelfen könnten.Ich werde versuchen mich so kurz wie möglich zu fassen.

Ich bin am 26.01.1984 geboren in Lemgo/Lippe (NRW) und habe gelebt bis 1996 in der Ortschaft Lage/Lippe wo ich auch 6 Jahre die Schule besucht habe.Jedoch bin ich 1996 in die Türkei zurückgekehrt und bin dummerweise bis auf zwei touristischen Besuchen nicht in Deutschland eingereisst. Meine Eltern sind 3 Jahre nach unserer Ausreise nachgekommen.Meine Mutter hat seit 2000 (?) die deutsche Staatsangehörigkeit.
Ich habe hier in der Türkei Germanistik studiert und arbeite zur Zeit in Antalya in einer deutschen Hotelkette (Robinson) die ihre Zentrale in Deutschland hat und somit in der Bundesrepublik wie auch in Österreich vertreten ist.
Ich wollte wissen ob es für mich möglich ist (vielleicht auch durch meine Mutter) die deutsche Staatsangehörigkeit durch das Gesetz der Wiederkehr der Aufenthaltsgenehmigung oder durch eine andere Möglichkeit zu erwerben oder zumindest die Aufenthaltsgenehmigung zurück zu bekommen da wir in dem Alter von 12 Jahren nicht mitbestimmen konnten wie mit uns geschah.
Wenn ja, wie müsste ich vorgehen und haette ich einen Vorteil waehrend des Prozesses aufgrund meiner Vergangenheit und meiner deutschen Mutter?

Wenn eine feste Arbeitsstelle in Deutschland oder in Österreich reichen würde, wie müsste ich vorgehen?

Ich danke ihnen im Voraus und verbleibe mit,

herzlichen Grüssen

6. Juli 2010 | 08:41

Antwort

von


(115)
Große Marktstrasse 4
63065 Offenbach
Tel: (069) 153257133
Tel: (0177) 606 32 78
Web: https://www.auslaenderrecht-offenbach.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

die Für Ihren Fall einschlägige Vorschrift ist § 37 Abs. 2 AufenthG .

Nach § 37 Abs. 1 AufenthG besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Rechts auf Wiederkehr) unter folgenden Voraussetzungen:

- der Ausländer muss sich vor seiner Ausreise 8 Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und 6 Jahre im Bundesgebiet in die Schule gegangen sein

- der Lebensunterhalt muss gesichert sein

- der Antrag auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss zwischen dem 15. und noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden.

Da Sie bereits über 22 Jahre alt sind, erfüllen Sie nicht alle Voraussetzungen für einen Ist-Anspruch auf einen Aufenthaltsitel nach § 37 Abs. 1 AufenthG .

Es kommt nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 37 Abs. 2 AufenthG unter Härtegesichtspunkten in Betracht.

Nach § 37 Abs. 2 AufenthG "kann" (Ermessensentscheidung) von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen abgewichen werden, wenn

entweder

die Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis eine besondere Härte für den Antragsteller darstellen würden

oder

der Antragsteller einen Schulabschluss in Deutschland erworben hat

Wenn Sie in Deutschland noch Ihren Hauptschulabschluss gemacht haben, dann bestehen gute Chancen, dass Ihnen der Aufenthaltstitel erteilt wird, obwohl Sie schon älter als 22 Jahre sind.

Wenn nicht, müssen Sie darlegen, dass die Versagung der Rückkehr nach Deutschland in Ihrem Fall eine "Härte" darstellen würde.

Ein Härtefall liegt z.B, vor, wenn die Altersgrenze von 22 Jahren nur geringfügig ( einige Monate) überschritten ist, oder aber, Sie sich weit länger als 8 Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig aufgehalten haben.

Der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 37 Abs. 2 AufenthG ist bei der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei zu stellen,

Bei günstiger Bescheidung Ihres Antrages erhalten Sie ein Visum für Deutschland, in das § 37 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltszweck eingetragen wird.

Mit diesem Visum gehen Sie dann in Deutschland zur örtlich zuständigen Ausländerbehörde, die Ihnen die Aufenthaltserlaubnis erteilt.


Rechtsanwältin Isabelle Wachter

ANTWORT VON

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