Sehr geehrter Fragesteller,
die Für Ihren Fall einschlägige Vorschrift ist § 37 Abs. 2 AufenthG
.
Nach § 37 Abs. 1 AufenthG
besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Rechts auf Wiederkehr) unter folgenden Voraussetzungen:
- der Ausländer muss sich vor seiner Ausreise 8 Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und 6 Jahre im Bundesgebiet in die Schule gegangen sein
- der Lebensunterhalt muss gesichert sein
- der Antrag auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss zwischen dem 15. und noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden.
Da Sie bereits über 22 Jahre alt sind, erfüllen Sie nicht alle Voraussetzungen für einen Ist-Anspruch auf einen Aufenthaltsitel nach § 37 Abs. 1 AufenthG
.
Es kommt nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 37 Abs. 2 AufenthG
unter Härtegesichtspunkten in Betracht.
Nach § 37 Abs. 2 AufenthG
"kann" (Ermessensentscheidung) von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen abgewichen werden, wenn
entweder
die Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis eine besondere Härte für den Antragsteller darstellen würden
oder
der Antragsteller einen Schulabschluss in Deutschland erworben hat
Wenn Sie in Deutschland noch Ihren Hauptschulabschluss gemacht haben, dann bestehen gute Chancen, dass Ihnen der Aufenthaltstitel erteilt wird, obwohl Sie schon älter als 22 Jahre sind.
Wenn nicht, müssen Sie darlegen, dass die Versagung der Rückkehr nach Deutschland in Ihrem Fall eine "Härte" darstellen würde.
Ein Härtefall liegt z.B, vor, wenn die Altersgrenze von 22 Jahren nur geringfügig ( einige Monate) überschritten ist, oder aber, Sie sich weit länger als 8 Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig aufgehalten haben.
Der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 37 Abs. 2 AufenthG
ist bei der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei zu stellen,
Bei günstiger Bescheidung Ihres Antrages erhalten Sie ein Visum für Deutschland, in das § 37 Abs. 2 AufenthG
als Aufenthaltszweck eingetragen wird.
Mit diesem Visum gehen Sie dann in Deutschland zur örtlich zuständigen Ausländerbehörde, die Ihnen die Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Antwort
vonRechtsanwältin Isabelle Wachter
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