Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt eine Straftat nach § 21 StVG
dar, der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Da mir die genauen Tatumstände -also etwa die Frage, ob es jeweils "nachvollziehbare" Gründe gab, doch zu fahren- sowie eventuelle weitere Vorstrafen Ihres Freundes nicht bekannt sind, kann ich die zu erwartende Strafe aus der Ferne naturgemäß nicht mit absoluter Sicherheit einschätzen.
Wer aber bereits eine Geldstrafe wegen eines Straßenverkehrsdeliktes erhalten hat und sodann trotz fehlender Fahrerlaubnis zwei mal fährt, muss mit einer Freiheitsstrafe rechnen, deren Vollstreckung allerdings zur Bewährung ausgesetzt werden sollte, wenn Ihr Freund nicht bereits unter laufender Bewährung steht und er halbwegs gefestigte Lebensverhältnisse vorbringen kann (Beziehung, Wohnung, evtl. sogar Job, kein akutes Drogenproblem).
Näheres zur Strafhöhe hängt wie erwähnt von den Tatumständen und den Vorbelastungen Ihres Freundes ab. Eine weitere Sperrfris für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat er zudem zu erwarten.
Um Ihnen abschließend die -so vermute ich- größte Sorge zu nehmen: wenn er nicht bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten und sene jetzige Lebenssituation einigermaßen stabil ist, muss Ihr Freund nicht mit einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe rechnen.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
15. September 2007
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08:00
Antwort
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