Sehr geehrter Fragesteller,
vorab möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine umfassende und persönliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, Ihnen einen ersten Überblick über Ihr Rechtsproblem zu vermitteln.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Sowohl für das Führen eines Kraftfahrzeugs als auch für das Führen eines Kleinkraftrades ("50er") benötigen Sie eine entsprechende Fahrerlaubnis.
Da Sie mehrfach solche Fahrzeuge geführt haben, ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen, haben Sie sich gemäß § 21 StVG
strafbar gemacht.
Dieses Delikt wird bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe.
Bei fahrlässiger Begehung ist eine Betrafung mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze vorgesehen.
Mit welcher konkreten Strafzumessung in Ihrem Fall zu rechnen ist, kann von hier aus ohne konkrete Kenntnisse bezüglich der näheren Tatumstände sowie Ihrer persönlichen Verhältnisse und der bisherigen Verfahren im Rahmen Ihrer bisherigen Taten im Sinne des § 21 StVG
nicht geleitstet werden.
Bei der Entscheidung sind im Rahmen der anzustellenden Strafzumessungserwägungen verschiedenste Faktoren zu berücksichtigen.
Zu Ihren Lasten wird mit Sicherheit bewertet werden, dass sie als Wiederholungstäterin auffällig geworden sind.
Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe darf diese aber nicht nur deshalb besonders hoch ausfallen, um einen Wiederholungstäter vor weiteren Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis abzuschrecken.
Bei mehrfachen einschlägigen Vorverurteilungen in rascher Folge, welche bei Ihnen ggf. anzunehmen wäre, ist aber durchaus mit der Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe, die wohl zur Bewährung auszusetzen wäre, zu rechnen.
Im Falle einer Verurteilung nach § 21 StVG
werden Sie zudem mit der Anordnung einer so genannten isolierten Sperre nach §§ 69,69a StGB
zu rechnen haben, welche Ihnen den Erwerb einer Fahrerlaubnis für einen bestimmten Zeitraum untersagen wird.
Ich hoffe, Ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick vermitteln und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
- Rechtsanwältin -
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