Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Mit dem zwingend bei jeder Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleich werden die während einer Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung zwischen den Ehepartnern ausgeglichen. Durch den Versorgungsausgleich wurden die während der Ehezeit von beiden Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen also endgültig aufgeteilt.
Dem Berechtigten (in Ihrem Fall Sie als Ehefrau) bleibt der Versorgungsausgleich auch bei einer eventuellen Wiederheirat in vollem Umfang erhalten. Ausnahmeregelungen gibt es nur beim Tod des Versorgungsausgleichsberechtigten.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
30. Oktober 2008
|
17:08
Antwort
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